Spar-Kapital: Betrugsverdacht

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Anleger, die über den angeblichen Online-Broker Spar-Kapital (www.spar-kapital.de) Geld in Fest- oder Tagesgeldanlagen investiert haben, dürften in den letzten Tagen eine unangenehme Überraschung erlebt haben – leider ist hier von Anlagebetrug auszugehen, das Kapital ist erstmal weg.


Die Finanzaufsicht BaFin ermittelt gegen die bislang unbekannten Betreiber der Website. Über diese bieten sie ohne erforderliche BaFin-Erlaubnis Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen an, konkret: Fest- und Tagesgeldanlagen, Geldmarktanlagen, Indexfonds (ETFs), Private-Equity-Fonds und Kryptowährungen.


Die Masche ist bekannt: Wie andere Zinsbetrüger auch, sei es van Tilburg Consultancy, NBI Investments, Weltzins, Eurozins und viele andere mehr, gaukeln die Hintermänner vor, attraktive Geldanlagemöglichkeiten vermitteln zu können, in diesem Fall mit einer Rendite von 7 % p.a. und mehr, werben sogar mit einer angeblichen Einlagensicherung bis zu 100.000,- Euro. Die getäuschten Anleger überweisen den Betrag auf vermeintlich für sie selbst eingerichtete Konten, zum Beispiel bei der Berliner Sparkasse, die tatsächlich aber nicht ihnen gehören – und schon ist das Geld weg.


Die Berliner Kanzlei Dr. Späth & Partner, seit über 20 Jahren im Bereich Anleger- und Verbraucherschutz tätig, empfiehlt Anlegern, sich an Rechtsanwälte zu wenden, die auf Anlagebetrug spezialisiert sind und den Anbieter zur Rückzahlung auffordern sowie die involvierten Kreditinstitute kontaktieren. Sollte es sich um gesicherten Betrug handeln, wird dieser an die BaFin gemeldet, außerdem sollten Strafanzeigen gestellt werden.


Eile ist auch insofern geboten, als dass die Überweisung möglicherweise noch gegenüber der Hausbank widerrufen werden kann, was wohl die einfachste Lösung wäre, einen Schaden abzuwenden. Unter welchen Bedingungen dies möglich ist, kann im Gespräch mit einem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt geklärt werden. Gute Nachrichten für rechtsschutzversicherte Anleger: Die von den Versicherern gerne zitierten Risikoausschlüsse für Kapitalanlagegeschäfte greifen in Fällen wie diesen nicht, wenn das Kapital von vornherein in betrügerischer Absicht erlangt und zu keinem Zeitpunkt am Kapitalmarkt platziert wurde. Auch hier kann ein versierter Rechtsanwalt den Versicherer in der Regel zu einer Deckungszusage bewegen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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