Sparbuch auf den Namen der Kinder – wem gehört das Geld?

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Zahlreiche Kinder verfügen über ein Sparbuch, welches von Eltern, Großeltern oder Paten eingerichtet wurde. Häufig stellt sich bei Streitigkeiten innerhalb der Familie die Frage, wem das Guthaben zustehen soll. Wer wird Forderungsinhaber gegenüber der Bank? 

Entscheidend ist hier die Feststellung, wer gemäß der Vereinbarung mit der Bank Kontoinhaber werden soll (BGH, Urteil vom 18.01.2005, Az.: X ZR 264/02). Dafür wurden von der Rechtsprechung unterschiedliche Kriterien entwickelt, die für eine Auslegung genutzt werden:

  • Eintragung zur Kontoinhaberschaft
  • Angaben im Kontoführungsantrag
  • Besitzverhältnisse am Sparbuch (sofern ein solches vorhanden ist)
  • Vorbehalten der Verfügungsbefugnis am Konto
  • Herkunft der Geldmittel, mit welchen das Guthaben gespeist wurde
  • Information an den benannten Inhaber des Sparbuches über dessen Existenz

In einer aktuellen Entscheidung (BGH, Beschluss vom 17.07.2019, Az.: XII ZB 425/18) stellt der Bundesgerichthof zusätzlich heraus, dass es sogar so sein kann, dass Teilbeträge, resultierend aus unterschiedlichen Einzahlungen, auch unterschiedlichen Personen zugeordnet werden können.

Tipp: Dies zeigt, dass die Bewertung, wer Forderungsinhaber eines Sparvermögens ist, sehr kompliziert ist und ein hohes Streitpotential beinhaltet. Daher empfiehlt es sich, dass Eltern oder Großeltern „in friedlichen Zeiten“ ein Schriftstück aufsetzen, mit dem sie klar herausarbeiten, wie mit dem Sparguthaben zu verfahren ist, um zu vermeiden, dass Richter im Nachhinein den Versuch unternehmen, herauszufinden, für wen das Sparguthaben geschaffen werden sollte.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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