Spezialisierung: Kinderpornografie (§ 184b StGB) und Jugendpornografie (§ 184c StGB)

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Unsere Kanzlei vertritt Sie in Verfahren, die sich auf den Besitz oder die Verbreitung von kinder- und jugendpornografischen Inhalten (gemäß § 184b und § 184c StGB) beziehen.

Oftmals werden Beschuldigte erst durch eine unerwartete Hausdurchsuchung mit Beschlagnahme von Computern und anderen Speichermedien über die Ermittlungen informiert.


Richtige Verhaltensweisen bei Durchsuchungen aufgrund des § 184b StGB

  1. Nutzen Sie Ihr Recht zu schweigen. Lassen Sie sich nicht von den Polizisten in ein Gespräch verwickeln.
  2. Verweigern Sie die Zustimmung zur Mitnahme Ihrer Gegenstände oder zur Entnahme einer DNA-Probe.
  3. Bewahren Sie Ruhe und bleiben Sie höflich.


Warum könnte die Polizei Sie des Besitzes von Kinderpornografie verdächtigen?

Ein häufiger Grund für Ermittlungen sind Meldungen des „National Center for Missing and Exploited Children“ (NCMEC) in den USA. Dortige Internetdienstanbieter müssen relevante Fälle melden, die dann in „Cyber Tipline Reports“ verarbeitet und an internationale Behörden weitergegeben werden.

Das Bundeskriminalamt nutzt diese Berichte, um Ermittlungen in Deutschland anzustoßen. Zusätzlich führen unabhängige Internetrecherchen und der Austausch über Messenger-Dienste und soziale Medien zu Ermittlungen.


Welche Strafen sind für den Besitz oder die Verbreitung von Kinderpornografie nach § 184b StGB vorgesehen?

Gemäß § 184b Abs. 1 und 3 StGB reichen die Strafen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Die genaue Strafzumessung hängt von der Schwere der Tat und den persönlichen Umständen des Beschuldigten ab. Das Gericht hat dabei die Qualität und Menge der kinderpornografischen Inhalte zu berücksichtigen sowie die persönlichen Umstände, die für den Mandanten streiten: Ist der Mandant Ersttäter? Führte er zuvor ein straffreies Leben? Hat er Familie und Beruf? Welche schweren negativen Folgen für das Leben des Mandanten sind bereits während des Ermittlungsverfahrens eingetreten? Welche Maßnahmen hat der Mandant nach der Tat bereits selbst ergriffen?


Bewährung 

Nach § 56 StGB kann ein Gericht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren im Urteil zur Bewährung aussetzen.Bisher konnten wir in sämtlichen Fällen dieser Art erfolgreich verhindern, dass unsere Mandanten eine Gefängnisstrafe antreten mussten. Keiner unserer Mandanten, dem ausschließlich der Besitz oder die Verbreitung von Kinderpornografie vorgeworfen wurde, musste ins Gefängnis.


Verjährung

Die Verjährungsfrist für den Besitz und die Verbreitung von Kinder- und Jugendpornografie beträgt fünf Jahre, außer bei gewerbsmäßigem Handel, der nach zehn Jahren verjährt. Da der Besitz ein Dauerdelikt ist, beginnt die Verjährung erst, wenn der Besitz beendet ist.


Ist § 184b StGB verfassungswidrig?

Es gibt starke Argumente, die für eine Verfassungswidrigkeit des § 184b StGB sprechen. Wir plädieren vor Gericht dafür und setzen uns für eine Gesetzesänderung ein, indem wir Verfassungsbeschwerden erheben. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht noch aus.

Wir halten unsere Mandanten über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens und die Entwicklungen in den Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht fortwährend auf dem Laufenden.


Aufnahme ins Führungszeugnis

Verurteilungen wegen Kinder- oder Jugendpornografie werden im Bundeszentralregister erfasst und können ins Führungszeugnis aufgenommen werden. Bei Verurteilungen bis zu 90 Tagessätzen oder bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe erfolgt in der Regel kein Eintrag in das einfache Führungszeugnis, sofern keine weiteren Eintragungen vorliegen. Im erweiterten Führungszeugnis werden jedoch auch kinder- und jugendschutzrelevante Verurteilungen von geringfügigem Ausmaß aufgeführt.



Kontaktieren Sie uns für eine umfassende und effektive Verteidigung. Unsere Erfahrung ermöglicht es uns oft, Verfahren einzustellen oder durch einen Strafbefehl abzuschließen, ohne dass eine öffentliche Hauptverhandlung erforderlich ist. In schweren Fällen streben wir eine milde Urteilsfindung an und schützen dabei Ihre Rechte und Privatsphäre.



Lesen Sie weitere Informationen: https://rappaport-stolterfoth.de/kinderpornographie-oder-jugendpornografie

Und besuchen Sie unsere Internetseite: www.rappaport-stolterfoth.de


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