Sport ist Mord: Darf der Chef gefährliche Sportarten verbieten?

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Manuel Neuers Skiunfall entfacht juristische Diskussion

Manuel Neuer, der Profi-Fußballer des FC Bayerns, hatte im Dezember einen Skiunfall. Dabei brach er sich den Unterschenkel. Diese Nachricht löste eine arbeitsrechtliche Debatte aus: Hat der Arbeitgeber das Recht, seinen Beschäftigten gefährliche Sportarten zu verbieten? Schließlich besteht hier ein erhöhtes Risiko, sich zu verletzen und krankheitsbedingt bei der Arbeit auszufallen.

Arbeitgeber stellen sich hierbei oft folgende Fragen:

  • Bin ich in solchen Fällen verpflichtet, den Lohn auszuzahlen?
  • Habe ich die Möglichkeit, durch entsprechende Klauseln im Arbeitsvertrag meinen Mitarbeitern das Ausüben gefährlicher Sportarten zu verbieten?

Wer vermutet, der normale Angestellte habe mit Manuel Neuer aufgrund der Tätigkeit und der Gehaltsklasse nichts zu tun: Laut Arbeitsrecht ist auch ein professioneller Fußballer ein Angestellter seines Vereins. Auch er hat arbeitsvertragliche Rechte und Pflichten.


Hat der Arbeitgeber eine rechtliche Möglichkeit, seinen Angestellten gefährliche Sportarten zu verbieten?

Ist der Arbeitnehmer arbeitsunfähig, weil er sich beim Sport verletzt hat, hat er zunächst ein Recht auf Lohnfortzahlung. Dies ist allerdings nur der Fall, sofern er diesen Umstand nicht selbst verschuldet hat. Nun ist es möglich, zu argumentieren, dass bereits die Ausübung einer solch gefährlichen Sportart die Schuldhaftigkeit beinhaltet.

Hier stellt sich jedoch die Frage, wann eine Sportart als gefährlich einzustufen ist. Diesbezüglich urteilt die Rechtsprechung eher zurückhaltend und zugunsten sportlicher Arbeitnehmer. Dass das Arbeitsgericht Hagen Kickboxen im Jahr 1989 als explizit gefährlich einstufte, blieb ein Ausnahmefall. Bungeejumping, Drachenfliegen und eben auch Skifahren waren nie in der Kategorie der gefährlichen Sportarten zu finden.


Verschulden gemäß § 3 I EFZG

Doch auch wenn der Arbeitnehmer keinem gefährlichen Sport nachgeht, ist es trotzdem möglich, dass er an seiner Verletzung und der damit verbundenen Arbeitsunfähigkeit selbst schuld ist. Und dies bedeutet womöglich, dass der Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 3 I EFZG (Entgeltfortzahlungs-Gesetz) nicht greift.

Doch wann hat ein Sportler seine Sportverletzung schuldhaft verursacht? Steht eine Person erstmals auf Skiern und wählt als erste Abfahrt entgegen aller Vernunft die schwarze Piste? Dann ist womöglich von Schuldhaftigkeit auszugehen.


Wie ist es nun bei Manuel Neuer? Hat der FC Bayern das Recht, seinem Torwart gefährliche Sportarten als Reaktion auf den Skiunfall zu verbieten?

Manuel Neuer hat hier zunächst dieselben Rechte wie alle anderen Arbeitnehmer auch. Und das bedeutet, dass ein solches Verbot nicht zulässig ist. Folglich wären Sanktionen nur bei schuldhaftem Verhalten möglich. Allerdings gibt es Ausnahmen für Profisportler und Personen, die in höchsten Positionen arbeiten. Dazu zählen zum Beispiel auch ranghohe Politiker.

Für Manuel Neuer könnte dies unter Umständen bedeuten, dass sein Arbeitgeber (der FC Bayern) die Ausübung gewisser Sportarten als gefährlich einstuft und diese verbietet. Allerdings ist solch ein Vorgehen eben nur bei Angestellten in höchsten Positionen möglich. Bei gewöhnlichen Arbeitnehmern würde es sich hierbei jedoch um einen Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 I GG in Verbindung mit Art. 1 I GG handeln.

Fazit: Der Arbeitgeber hat keine Möglichkeiten, Sport zu verbieten, auch wenn dieser in seinen Augen gefährlich ist. Nur wenn der Arbeitnehmer die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldete, ist der Arbeitgeber unter Umständen nicht zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Ein reguläres Verbot ist allerdings nur bei Personen, die wichtigste Positionen bekleiden, möglich.

Foto(s): stock.adobe.com/175918488

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