Stadt- und Kreissparkasse Erlangen – falsche Widerrufsbelehrung?

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In bestimmten Fallkonstellationen haben Darlehensnehmer die Möglichkeit, vorzeitig aus einem Darlehensvertrag auszusteigen, ohne dass sie eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung (VFE) an die Bank beziehungsweise Sparkasse leisten müssen.

Dafür müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: 

  1. Die in dem Vertrag der Stadt- und Kreissparkasse Erlangen verwendete Widerrufsbelehrung muss fehlerhaft sein, denn dann wurde der Darlehensnehmer nie ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht aufgeklärt.
  2. Der Vertrag muss nach dem 01.11.2002 geschlossen worden sein, weil vorher das Widerrufsrecht nicht gesetzlich verankert war.
  3. Der Vertrag muss zwischen der Stadt- und Kreissparkasse Erlangen und einem Verbraucher geschlossen worden sein, denn nur diese können von dem Widerrufsrecht Gebrauch machen.

Eine Vorfälligkeitsentschädigung wird regelmäßig in den Vertrag mit aufgenommen, als eine Art Vertragsstrafe. Hiermit will sich die Bank gegen einen zinsbehafteten Rückzahlungsausfall durch den Darlehensnehmer absichern. Diese meist teure Vorfälligkeitsentschädigung muss jedoch nicht bezahlt werden, sofern Sie einen sogenannten „Widerrufsjoker“ haben. Als „Widerrufsjoker“ wird die Situation bezeichnet, wenn Ihnen immer noch ein Widerrufsrecht zusteht, weil der Darlehensvertrag eine falsche Widerrufsbelehrung enthält. Nach dem erfolgreichen Widerruf wird der ursprüngliche Darlehensvertrag rückabgewickelt.

Dadurch dass die Banken und Sparkassen meist eigene, personalisierte Widerrufsbelehrungen verwendet haben, kann es sein, dass sich Fehler eingeschlichen haben. Dies führt dazu, dass die in § 355 Abs. 2 BGB verankerte 14-tägige Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt. Diese beginnt nämlich erst dann zu laufen, wenn eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erfolgt ist. Ist dies bis zum heutigen Tag nicht passiert, so kann der Vertrag immer noch widerrufen werden, ohne dass eine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen ist. Auch die meist überteuerten Zinsforderungen sind nie wirksam vereinbart worden, sofern die Widerrufsbelehrung falsch ist. Folglich sollten sich die Verbraucher nicht scheuen, auch von den vermeintlich kleinen Sparkassen, wie der Stadt- und Kreissparkasse Erlangen, die ausgegebenen Verträge überprüfen zu lassen und nach Möglichkeit gegen die unangemessen lange Bindung an zu hohe Zinsen vorzugehen.

Melden Sie sich bei der Kanzlei Werdermann | von Rüden für eine kostenlose Vorprüfung Ihres Vertrages mit der Stadt- und Kreissparkasse Erlangen. Es kann durch uns festgestellt werden, ob Ihre Verträge Fehler enthalten und es daher noch jetzt die Möglichkeit gibt von dem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen. Füllen Sie bitte unseren Mandantenfragebogen auf unserer Website www.wvr-law.de aus und senden Sie uns Ihre Verträge zu. Nach der Prüfung Ihrer Unterlagen werden wir uns telefonisch bei Ihnen melden. Wenn die Prüfung positiv ausfallen sollte, so übernimmt in vielen Fällen die bestehende Rechtsschutzversicherung die Kosten der Auseinandersetzung. 


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