Stalking, was tun?

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Der Begriff des Stalkings kommt aus dem englischen und bezeichnet unbefugte Nachstellungen. Niederschlag hat das Stalking in § 238 StGB (Nachstellung) und in § 1 GewSchG gefunden.

1. Nachstellung im Sinne des § 238 StGB 

Unbefugte Nachstellen im Sinne des § 238 StGB bedeutet unter anderem:

das Aufsuchen der räumlichen Nähe des Opfers,
 jedweder Versuch der Kontaktherstellung unter Verwendung von Telekommunikations- oder sonstigen Mitteln, 
 die Bestellung von Waren oder Dienstleistungen auf den Namen des Opfers
 als auch die Bedrohung des Opfers oder einer ihm nahestehenden Person.

Die Nachstellungshandlung muss dabei wiederholt geschehen und geeignet sein die Lebensgestaltung des Opfers nicht unerheblich zu beeinträchtigen.

Wenn Sie gestalkt werden, können Sie Strafantrag bei der Polizei stellen. In der Regel gibt es dann eine entsprechende Ansage in Richtung des Täters durch die Polizei sog. Gefährderansprache.

2. Nachstellung im Sinne des § 1 GewSchG

Daneben können Betroffene auch einen Antrag nach § 1 GewSchG stellen.

Das Gewaltschutzgesetz ist anwendbar, wenn eine Person den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person widerrechtlich verletzt (§ 1 Abs. 1 S. 1 GewSchG).

Das Gericht kann ein Näherungsverbot gegen den Täter aussprechen als auch jegliche Kontaktaufnahme durch diesen verbieten.

Dabei wird dem Täter untersagt, sich dem Opfer anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis zur Person oder bestimmter Orte aufzuhalten.

Eine solche gerichtliche Anordnung ist im Eilverfahren kurzfristig durchsetzbar. Die Gerichte benötigen hierfür maximal 72 Stunden.

Verstöße gegen die Gewaltschutzanordnung werden mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe sanktioniert.

Sollten Sie zu diesem Thema eine Beratung oder eine Vertretung durch mich wünschen, kontaktieren Sie mich gerne.


Timur C. Cebesoy
 Rechtsanwalt



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