StaRUG: Die gerichtliche Vorprüfung kann den Sanierungserfolg sichern

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Das StaRUG (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz) möchte einen Rahmen für eine „stille“ Sanierungslösung ohne Einschaltung des Gerichts schaffen. Da das StaRUG schwerpunktmäßig eine finanzwirtschaftliche Restrukturierung und weniger eine leistungswirtschaftliche Restrukturierung im Blick habe, könne man den Eingriff in Verträge außerhalb eines Insolvenzverfahrens nur im Hinblick auf Finanzierungsverträge in Form von Darlehensverträgen, Sicherheiten- und Poolverträgen sowie Anleihen, Schuldverschreibungen und Schuldscheinen zulassen (Heidenfelder, Sachverständige zur öffentlichen Anhörung am 25.11.2020 im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages zum SanInsFoG).

Entscheidungen des Restrukturierungsgerichts werden ab dem 17.07.2022 grundsätzlich nicht veröffentlicht.

Das Unternehmen kann das Insolvenzverfahren im Grunde auch völlig autonom durchführen (RegE, BT-Drucksache 19/24181, S. 109, 131). Gemäß § 67 StaRUG treten die Wirkungen des Planes im Verhältnis zu den nicht oder gegen den Plan gestimmt habenden Planbetroffenen aber nur ein, wenn er vom Gericht bestätigt wird.

Die Mitglieder der überstimmten Plangruppe müssen angemessen an dem wirtschaftlichen Wert des Planes beteiligt werden, § 26 Abs. 1 Nr. 2 StaRUG. Eine Gruppe von Gläubigern gilt als angemessen am Planwert beteiligt, wenn kein planbetroffener Gläubiger, der in einem Insolvenzverfahren gleichrangig mit den Gläubigern der Gruppe zu befriedigen wäre, bessergestellt wird als dieser Gläubiger, § 27 StaRUG (Absolute Priorität). Eine Durchbrechung der absoluten Priorität nach § 27 StaRUG ist möglich, wenn eine abweichende Regelung nach der Art zu der zu bewältigenden Schwierigkeiten und nach den Umständen sachgerecht ist, § 28 StaRUG, und wenn auf die überstimmte Gruppe nicht mehr als die Hälfte der Stimmrechte entfällt, § 28 Abs. 1 Satz 2 StaRUG.

Nicht eingegriffen werden darf in Arbeitnehmerrechte und Aussonderungsrechte, wohl aber in Absonderungsrechte.

In den Restrukturierungsplan können Regelungen zur Zusage von Darlehen oder sonstigen Krediten aufgenommen werden, die zur Finanzierung auf der Grundlage des Planes erforderlich sind, § 12 StaRUG (Neue Finanzierung). Das StaRUG bietet Unternehmen in der Krise ein lautloses Verfahren in der Restrukturierung von Finanzverbindlichkeiten, wobei auch Unternehmensanleihen viele Gläubiger vereinen können (Hacker und Weber, Das StaRUg (Unternehmens- und –restrukturierungsgesetz) ist in Kraft!. WPg 04.2021, Seite 258 ff.).

Auf Antrag des Schuldners führt das Restrukturierungsgericht auch dann eine Vorprüfung durch, wenn der Restrukturierungsplan nicht im gerichtlichen Verfahren zur Abstimmung gebracht werden soll, § 47 StaRUG.

Nach bisherigem Recht bis zum 31.12.2020 waren die Geschäftsleiter einer GmbH oder AG gemäß § 64 Satz 1 GmbHG a.F. bzw. § 93 Abs. 2, 3 Nr. 6, § 92 Abs. 2 Satz 1 AktG a.F. ebenso wie die Geschäftsleiter weiterer haftungsbeschränkter Rechtsträger nach spezialgesetzlichen Parallelnormen (§ 130 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 a.F. bzw. §§ 34 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 4, 99 Satz 1 GenG a.F.) ihrer Gesellschaft zum Ersatz der Ausgaben während der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldungverpflichtet. Der Gesetzgeber hat diese Zahlungsverbote rechtsformneutral in  § 15 b InsO zusammengefasst (Hacker/Schuhmann "Nachjustierung der InsO durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG, WPg, 2021, Seite 399 ff.). Zukünftig sollen solche Zahlungen weiterhin unzulässig sein, es sei denn, sie erfolgen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang gemäß § 15 b InsO. 

Eine drohende Zahlungsunfähigkeit liegt gemäß §18 Abs. 2 Satz 1 InsO vor, wenn die Schuldnerin voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erfüllen. In der Regel soll dieses ein Prognosezeitraum von 24 Monaten sein. Durch Besonderheiten kann der Prognosezeitraum verkürzt oder verlängert werden  (Hacker/Schuhmann "Nachjustierung der InsO durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG, WPg, 2021, Seite 400 ff.). Gemeint sein dürften mit den Zahlungspflichten massenhafte Schuldenberge, die innerhalb von 24 Monaten fällig sind.

Fazit: Die gerichtliche Vorprüfung nach § 47 StaRUG hatte bei den bisherigen Unternehmenssanierungen gefehlt. Das Unternehmen erhält mit der Vorprüfung vor der Durchführung seines Vorhabens vom Gericht die Information, ob dort die Sterne günstig stehen. Falls das schuldnerische Unternehmen hier keine Unterstützung erwarten darf, muss es den Sitz zu einem Gerichtsstand mit mehr rechtlicher Erfahrung verlegen.


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