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Steuerfestsetzung: Neues zur tatsächlichen Verständigung

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Das Bundesfinanzministerium hat ein Schreiben* veröffentlicht, indem die Voraussetzungen der tatsächlichen Verständigung im Steuerfestsetzungsverfahren konkretisiert werden. Die Redaktion von anwalt.de gibt einen Überblick, wann und unter welchen Voraussetzungen eine tatsächliche Verständigung mit dem Finanzamt in Betracht kommt.

Steuerrechtlich relevanter Sachverhalt

Bei der Steuerfestsetzung kommt eine tatsächliche Verständigung nur dann in Betracht, wenn es um die Ermittlung des steuerrechtlich relevanten Sachverhalts geht. Nicht erfasst werden insbesondere die rechtlichen Folgen der Steuerfestsetzung. Damit ist sie ausgeschlossen, wenn es um die Anwendung bestimmter Rechtsfolgen oder Klärung rechtlicher Zweifel geht.

Für die tatsächliche Verständigung müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • ein Sachverhalt, der nur unter erschwerten Umständen geklärt werden kann, z.B. wenn die Aufklärung einen unverhältnismäßigen Zeit- und Arbeitsaufwand erfordern würde,
  • das Finanzamt muss in der Frage einen Bewertungsspielraum, Schätzungsspielraum oder Beweiswürdigungsspielraum haben, wobei es sich ausschließlich um abgeschlossene Sachverhalte handeln muss,
  • der für die Steuerfestsetzung zuständige und zeichnungsberechtigte Amtsträger muss beteiligt sein; der Steuerpflichtige kann einen Bevollmächtigten einschalten, muss aber nicht.

Rechtsfolgen der Verständigung

Ist eine tatsächliche Verständigung wirksam getroffen worden, so sind die Beteiligten bereits vor Erlass des Steuerbescheides mit dem Abschluss der tatsächlichen Verständigung an die darin vereinbarte Behandlung von Tatsachen gebunden.

Hinweis: Die tatsächliche Verständigung entfaltet also mit Abschluss Bindungswirkung für die Beteiligten. Werden danach andere Tatsachen bekannt, so ändert dies grundsätzlich nichts an der Wirksamkeit der tatsächlichen Verständigung.

Eine tatsächliche Verständigung ist unwirksam, wenn beispielsweise unzulässiger Druck auf den Steuerpflichtigen ausgeübt, er unzulässig beeinflusst worden ist oder zivilrechtliche Unwirksamkeitsgründe gegeben sind (Scheingeschäft, Störung der Geschäftsgrundlage, fehlerhafte Vertretung etc.).

Achtung: Allein der Druck eines laufenden Steuerstrafverfahrens oder die Sorge vor weiteren Ermittlungen reichen als Unwirksamkeitsgründe nicht aus.

* BMF-Schreiben, IV A 3 - S 0223/07

(WEL)


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