Steuerfreie Beihilfen für Arbeitnehmer in Corona-Zeiten

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Arbeitgeber dürfen ihren Arbeitnehmern aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren, und zwar in der Zeit von März bis Dezember 2020. Bis zu einem Betrag von 1.500 € sind diese Beihilfen etc. gem. § 3 Nr. 11a EStG steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden und außerdem dazu dienen, Corona-bedingte Belastungen abzumildern. Die Neuregelung hat Vorrang vor § 3 Nr. 11. Andere Steuerbefreiungen oder Vergünstungen können daneben weiterhin zusätzlich in Anspruch genommen werden.

Was bedeutet zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn?

Die Arbeitgeberleistung darf zum Beispiel nicht auf Arbeitslohn angerechnet werden. Ebenso schädlich ist, wenn der Anspruch auf Arbeitslohn zuguntsen der Zuwendung herabgesetzt würde. Wurde bereits eine zukünftige Lohnerhöhung vereinbart, dann ist die Corona- Beihilfe noch zusätzlich zu gewähren und nicht anstelle der Lohnerhöhung. Fällt die Beihilfe nach dem begünstigten Zeitraum weg, darf der Arbeitslohn nicht entsprechend erhöht werden.

Allerdings entspricht das Schreiben des Bundesfinanzministeriums nicht den bisher ergangenen Urteilen des Bundesfinanzhofes vom 01.08.2019 (VI R 32/18, VI R 21/17, V R 40/17) zum Thema Gehaltsumwandlung. Darin heißt es, dass "ohnehin geschuldeter Arbeitslohn nur derjenige Lohn ist, über den der Arbeitgeber verwendungsfrei und ohne eine bestimmte Zweckbindung erbringt". 

Um kein Risiko einzugehen, sollte die Beihilfe tatsächlich "on top", also zusätzlich zu dem gezahlt werden, was den Arbeitnehmern sonst üblicherweise gezahlt wird.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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