Steuerfreie Veräußerung Grundstück - 10-Jahres-Frist unabhängig von Bedingung!!!

  • 2 Minuten Lesezeit

Jedes Jahr wird es immer mal wieder falsch gemacht, sei es aus Druck oder durch schlechte Beratung, bitte vor dem Notartermin immer den Entwurf des Kaufvertrages steuerlich prüfen lassen. Hintergrund ist die noch bestehende Möglichkeit, 10 Jahre nach der Anschaffung, eine Immobilie steuerfrei zu veräußern, nahezu einmalig ist dies Möglichkeit im Steuerrechtsdschungel. Vor allem Wertsteigerungen in attraktiven Lagen haben zuletzt den Gesetzgeber aufhorchen lassen und hinter den Kulissen wird sicher auch an einer Änderung des § 23 EStG gearbeitet. Unabhängig von einzelnen Bedingungen sollte im Kaufvertrag die 10-Jahresfrist zwingend eingehalten werden, wie ein aktueller Fall wieder zeigt:

Der BFH hat entschieden, dass der aufschiebend bedingte Verkauf eines bebauten Grundstücks innerhalb der gesetzlichen Veräußerungsfrist von zehn Jahren als sog. privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung unterliegt, auch wenn der Zeitpunkt des Eintritts der aufschiebenden Bedingung außerhalb dieser Frist liegt (BFH, Urteil v. 10.2.2015 - IX R 23/13; veröffentlicht am 01.04.2015).

Hintergrund:
Gemäß § 22 Nr. 2 i.V. mit § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sind als sonstige Einkünfte steuerpflichtig u.a. Gewinne aus einem Veräußerungsgeschäft bei einem Grundstück, bei dem der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.

Sachverhalt: Der Kläger erwarb im März 1998 ein Grundstück. Er verkaufte es wieder mit notariellem Vertrag v. 30.1.2008. Also nach neun Jahren, elf Monaten und ein paar Tagen. Jedenfalls nach weniger als zehn Jahren. Der Kläger hatte mit dem Käufer jedoch eine Vereinbarung getroffen, nach der der Vertrag nur wirksam werden sollte, wenn eine bestimmte behördliche Freistellungsbescheinigung erteilt wird. Diese Bescheinigung lag erst am 10.12.2008 vor. Also nach dem Ablauf der gesetzlichen Zehnjahresfrist. Streitig war, ob der Gewinn aus der Veräußerung des bebauten Grundstücks zu versteuern war, weil die Bedingung in Form der Entwidmung erst nach Ablauf der zehnjährigen Veräußerungsfrist eingetreten war.

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  1. Eine Veräußerung i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG liegt vor, wenn die rechtsgeschäftlichen Erklärungen beider Vertragspartner innerhalb der Veräußerungsfrist bindend abgegeben worden sind.
  2. Ein nach § 158 Abs. 1 BGB aufschiebend bedingtes Rechtsgeschäft ist für die Parteien bindend. Der außerhalb der Veräußerungsfrist liegende Zeitpunkt des Eintritts der aufschiebenden Bedingung ist insoweit für die Besteuerung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG unerheblich.

Das ist kein Aprilscherz, auch wenn die Veröffentlichung am 01. April 2015 erfolgte. Sie sollten zur Vermeidung einer oftmals erheblichen Besteuerung zwingend den steuerlichen Berater Ihres Vertrauens aufsuchen, bevor notariell beurkundet wird.

Schöne Ostern wünscht die Kanzlei Gargula & Pietsch


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Kanzlei Gargula & Pietsch

Beiträge zum Thema