Steuerhinterziehung als Verkäufer auf Ebay und Amazon – Das droht Ihnen!

  • 7 Minuten Lesezeit

Die deutsche Steuerfahndung hat private Online-Verkäufer im Visier! Das Geschäft auf Online-Plattformen wie Ebay oder Amazon floriert seit Jahren und so langsam bemerkt auch der deutsche Staat, dass ihm über solche Portale etliches an Steuern entgeht. Große Unternehmen mit ausländischen Sitzen sind dabei schwere Gegner für die Behörden, und so nehmen sich die Steuerbehörden nun mehr die „kleinen Fische“ vor. Betroffen sind also die heimischen privaten Verkäufer, die nicht von den großen Steuertricks Gebrauch machen können.

 

Folgendes werden Sie in diesem Artikel erfahren:

  • Erlaubte Verkaufsmengen auf Online-Marktplätzen
  • Wer der Steuerhinterziehung auf Internet-Marktplätzen verdächtigt wird
  • Umgang mit Spekulationsgewinnen auf Amazon und Co.
  • Wer nicht im Visier der Steuerfahndung auf Ebay und Co. ist
  • Reaktion der Anbieter auf Steuerfahndungen
  • Wahrscheinlichkeit eines Verfahrens wegen Steuerhinterziehung
  • Software „Xpider“ als Helfer der Steuerfahndung auf Ebay, Amazon und Co.
  • Möglichkeiten die Umsatzsteuerpflicht bei Internetverkäufen zu umgehen
  • Welche Strafen bei Steuerhinterziehung drohen
  • Wann eine Selbstanzeige Sinn macht
  • Wie man von einer laufenden Steuerfahndung erfährt
  • Wie man sich bei einer Hausdurchsuchung wegen Steuerhinterziehung verhalten soll
  • Wer Ihnen helfen kann

Weitere Fragen zum Thema beantworten wir gerne direkt via WhatsApp.

 

Wie viel darf man bei Ebay als Privatperson verkaufen?

Private Verkäufe sind grundsätzlich steuerfrei, doch gibt es in Bezug auf Menge und Wert der Produkte einiges zu beachten. Ein Buch oder ein Kleidungsstück sind bei der Frage unspektakulär,  der Wiederverkauf von teurem Schmuck ist hingegen schon kritischer. Handelt es sich um eine übersichtliche Anzahl (weniger als 30 Artikel), geringe Werte (unter 17.500 € im Jahr) und keine unternehmerische Aktivität, ist alles erst einmal erlaubt.

 

Wer macht sich der Steuerhinterziehung auf Ebay, Amazon und Co. Strafbar?

Betroffen sind Verkäufer, welche nach 2003 pro Jahr mehr als 17.500 € über Online-Verkäufe auf den Plattformen eingenommen haben oder unternehmerisch Gegenstände verkaufen. Es gilt auch hier: Unwissenheit schützt nicht vor Strafe, und so können sich auch Personen ohne kriminelle Energie mit einem Strafverfahren konfrontiert sehen.

Als gewerblicher Verkauf gelten:

  • gezielter An- und Verkauf von Gegenständen
  • Vertrieb von Neuwaren oder Produkten einer bestimmten Sparte
  • hohe Anzahl an Verkäufen (mehr als 30 pro Jahr)
  • eine regelmäßige Verkaufstätigkeit über längere Zeit
  • ein professionelles Auftreten bspw. mit Werbung
  • der Verkauf von Gegenständen im Auftrag Dritter
  • der Umsatz von mehr als 17.500 € pro Jahr

Wird einer dieser Punkte erfüllt, kann es zu einer Einordnung als gewerblicher Verkäufer kommen.

 

Vorsicht mit Spekulationsgewinnen auf Ebay und Amazon!

Ein Sonderfall bilden Schmuck und Antiquitäten. Die Einnahmen aus dem Weiterverkauf im selben Jahr des Erwerbs werden als „Spekulationsgewinn“ gewertet. Einnahmen aus dieser Kategorie unterstehen einem geringen Freibetrag von 600 € pro Jahr. Wird hingegen ein Jahr nach Kauf abgewartet, unterstehen die Gegenstände wieder der normalen Versteuerung.

 

Wer ist vor der Steuerfahndung auf Diensten wie Amazon sicher?

Eine Privatperson, welche gelegentlich Gegenstände verkauft, ohne eine wirkliche Gewinnabsicht zu haben, ist für die Steuerfahndung uninteressant und bewegt sich im rechtlichen Rahmen. Ersteigert oder kauft jemand hingegen Gegenstände, um diese teurer zu verkaufen, geht diese schon einer gewinnorientierten und somit unternehmerischen Tätigkeit nach und unterliegt somit dem Umsatzsteuergesetz.

 

Wie reagieren Amazon, Ebay und Andere auf den Druck der Steuerfahndung?

Die Anbieter der Internet-Marktplätze sahen sich gezwungen ihre Nutzerregeln zu verschärfen und so werden seit 2015 Angaben zur Bankverbindung, die Kopie des Personalausweises, Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszüge für die Anmeldung verlangt. Dies hat den Hintergrund, dass die Internetseiten für die Behörden transparenter sein wollen und durch solche Informationen besser kooperieren können, im Zweifel zum Nachteil von unbedacht verkaufenden Nutzern.

 

Wie wahrscheinlich ist ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung auf Online-Marktplätzen?

Es wird sehr gerne in den Medien ein negatives Bild im Hinblick auf die technische Kompetenz der Behörden gezeichnet, doch die Realität sieht anders aus. Schon längst setzen die Finanzverwaltungen im Internet spezielle Prüfer und Fahnder ein, deren Geschicklichkeit gewiss die des normalen Internetnutzers um einiges übersteigt.

Die Behörden nutzen ebenfalls die Möglichkeit von Sammelauskunftsverfahren, um von den Anbietern Listen der Nutzer zu erlangen, welche die Schwellen von 17.500 € pro Jahr überschreiten oder durch ihr Verhalten auffallen.

 

Steuerfahndung mit „Xpider“ auf Ebay, Amazon und anderen Internet-Marktplätzen

Die Finanzämter haben bei ihren Fahndungen einen kleinen Helfer, mit dem Namen „Xpider“. Es handelt sich hierbei um eine Software, welche gezielt die Webseiten analysiert und so Verkäufer erkennt, welche häufig aktiv sind und im größeren Stil Gegenstände verkaufen. Wird ein Nutzer durch diese Software als potentieller Steuerhinterzieher eingestuft, sind die Anbieter mittlerweile verpflichtet gegenüber den Steuerämtern private Information rauszugeben.

 

Wie kann ich die Umsatzsteuerpflicht umgehen?

Wenn ein Verkäufer nun durch das Finanzamt als gewerblicher Händler eingestuft wird, besteht dennoch die Möglichkeit die Umsatzsteuer tlw. auszusetzen. Hierfür ist der Gang auf die Behörde notwendig, um die Einstufung als „Kleinunternehmer“ zu beantragen. In dieser Kategorie dürfen im ersten Jahr nicht mehr als 17.500 € und in den Folgejahren nicht mehr als 50.000 € Umsatz erwirtschaftet werden.

 

Welche Strafen drohen bei Steuerhinterziehung auf Ebay, Amazon und Co.?

Im Falle der Steuerhinterziehung drohen Geldstrafen oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. In besonders schweren Fällen sind auch Freiheitsstrafen von bis zu 10 Jahren möglich.

Zusätzlich zur Strafe, sind die hinterzogenen Steuern der letzten 10 Jahre, samt eines 6 %-igen Verzugszinses zurückzuzahlen.

Es drohen im Zuge einer Verurteilung weitere Konsequenzen. Für Beamte schließt sich ein Disziplinarverfahren an, für normale Arbeitnehmer entstehen womöglich negative Auswirkungen auf die weitere Karriere.

 

Kann man sich durch eine Selbstanzeige schützen? Was muss ich beachten?

Eine „strafbefreiende steuerliche Selbstanzeige“ (§371 AO) kann vor einem Strafverfahren schützen oder ggf. die Folgen eines schon laufenden Verfahrens abmildern. Es sollte jedoch für eine erfolgreiche Selbstanzeige stets ein Anwalt zur Unterstützung hinzugezogen werden.

Die Selbstanzeige hat vollständig zu erfolgen, unter der Angabe sämtlicher steuerlicher Verfehlungen. Ist dies nicht der Fall, eine Selbstanzeige wird unvollständig gestellt und im Zuge der Steuerermittlungen werden weitere Hinterziehungen aufgedeckt, verfällt der Bonus der Selbstanzeige. Die Anzeige hat nämlich so zu erfolgen, dass die Behörden ohne eigene Ermittlungen den Sachverhalt nachvollziehen und ahnden können.

Erfolgt eine Selbstanzeige zu spät und die Behörden haben Sie schon entdeckt oder einen konkreten Verdacht, dann kann die Anzeige nur noch strafmildernd wirken.

Eine Selbstanzeige kann nur vor Strafen schützen, die hinterzogenen Steuern sind jedoch weiterhin mit einem 6 %-igen Verzugszins nachzuzahlen.

 

Wie erfahre ich von einem Steuerverfahren gegen mich?

Die Berichte der Medien, bzgl. Auskunftsgesuchen bei den Internetanbietern oder Amtshilfegesuchen in anderen Ländern, bilden nur die sichtbare Spitze der Aktivitäten der deutschen Finanzämter. Die meisten Maßnahmen geschehen fernab des Rampenlichts, schließlich will man den potentiellen Steuersündern nicht aufscheuchen. Es kann also jederzeit der Fall sein, dass Nutzerlisten von den Seitenbetreibern an die Behörden weitergegeben werden. Es ist also nie zu früh, eine Selbstanzeige zu erstatten, um sich vor dem Risiko eines teuren Strafverfahrens zu retten.

Sie womöglich von Ermittlung gegen sich erfahren, wenn morgens die Steuerfahndung mit einem Durchsuchungsbeschluss vor der Haustür steht. Neben einer Hausdurchsuchung im Wohnhaus, werden auch etwaige Geschäftsräume durchsucht und alle relevanten Dokumente und Datenträger beschlagnahmt.

Im seltensten Fall werden Sie erst durch eine Vorladung von einem Verfahren gegen sich erfahren, da die Behörden erst einmal genügend Beweismittel brauchen, welche durch eine ebensolche Hausdurchsuchung gewonnen werden, um ein Strafverfahren gegen Sie zu erwirken.

 

Wie soll ich mich bei einer Hausdurchsuchung wegen Steuerhinterziehung verhalten?

Die Steuerfahndung weiß ganz genau, was sie will und wo sie es im Regelfall findet. Sie können also davon ausgehen, dass die Beamten sehr bestimmend und zielstrebig die Durchsuchung durchführen werden. Die Hoffnung, dass es zu keiner Durchsuchung kommt ist illusorisch, da die Steuerfahndung wie kaum eine andere Behörde auf private Unterlagen für ihre Ermittlungen angewiesen ist. Sollten Sie also in die unschöne Situation kommen, sind folgende Tipps für Sie von Bedeutung:

  • legen Sie ein ruhiges und kooperatives Verhalten an den Tag
  • lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss vorzeigen
  • machen Sie vom Schweigerecht Gebrauch
  • kontaktieren Sie umgehend einen Anwalt
  • legen Sie Widerspruch gegen die Sicherstellung ein
  • erstellen Sie Kopien der Dokumente
  • fordern Sie die Versiegelung der Gegenstände

Wenn Sie diese Punkte beherzigen, halten Sie sich im anschließenden Verfahren die besten Möglichkeiten offen.

 

Wie kann ich mir helfen? Wer kann mir helfen?

Haben Sie also den Verdacht, dass potenziell gegen Sie ermittelt werden kann oder bereits ermittelt wird, sollten Sie von der Möglichkeit der Selbstanzeige Gebrauch machen. Im besten Falle wirkt Sie strafvermeidend oder mindestens strafmildernd. Für die Selbstanzeige ist die Unterstützung eines Rechtsanwalts sehr zu empfehlen.

Sollte bei Ihnen bereits eine Hausdurchsuchung stattgefunden oder Sie eine Vorladung erhalten haben, ist dringlichst die Einbeziehung eines Anwalts zu raten. Sie werden auf eigene Faust nichts erreichen können.

Das Team von Dr. Brauer Rechtsanwälte kämpft bundesweit für Ihr Recht. Nehmen Sie über das unten stehende Kontaktformular oder über die angegebene Telefonnummer, auch über WhatsApp, mit uns Kontakt auf.

 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Matthias Brauer LL.M.

Beiträge zum Thema