Steuerhinterziehung bei Beschäftigung von Erntehelfern?

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Neben dem Baugewerbe ist auch die Landwirtschaft ein Bereich, auf den die Finanzämter mit Argusaugen schauen. Insbesondere bei der saisonalen Anwerbung von Erntehelfern (beispielsweise für die Erdbeer- oder Spargelernte) wittern die Behörden überall Schwarzarbeit. Das kommt auch nicht ganz von ungefähr; Annähernd die Hälfte aller saisonal angeworbenen Erntehelfer in der deutschen Landwirtschaft sind über Werksvertragsunternehmen angestellt, und ihre Arbeitsverträge bewegen entlang der Mindestlohngrenze. Finden Ermittler der Finanzbehörden bei einer Kontrolle hier irgendetwas zu beanstanden, steht im Handumdrehen der Vorwurf der Schwarzarbeit oder gar der Steuerhinterziehung um Raum.

Im folgenden Rechtstipp erklären wir Ihnen


  • Was Schwarzarbeit ist

  • Was Schwarzarbeit mit Steuerhinterziehung zu tun hat

  • Welche Konsequenzen drohen

  • Was Sie bei einer Anzeige tun sollten

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Was ist Schwarzarbeit?


Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) definiert Schwarzarbeit so, dass man sich der Schwarzarbeit schuldig macht, wenn man Dienst- oder Werkleistungen erbringt - oder erbringen lässt – und diese nicht ordnungsgemäß anmeldet, oder die daraus folgenden Steuern nicht zahlt. Schwarzarbeit können also sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber begehen.

Schuldig macht sich nicht nur, wer ohne offizielles Anstellungsverhältnis beim Spargelstechen hilft und sich unter der Hand einen Lohn bar auszahlen lässt. Auch die vertragliche Anstellung über Scheinunternehmen, oder stillschweigende Dauertrinkgelder sind strafrechtlich relevant.


Was hat Schwarzarbeit mit Steuerhinterziehung zu tun?


Ein Anstellungsverhältnis nicht anzumelden ist (bei ansonsten sauberer Buchführung und Steuerabfuhr) zwar Schwarzarbeit, stellt aber nur eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Bußgeld bestraft wird. Wer jedoch z.B. über bar ausgezahlte Löhne Steuern sparen will, verstößt damit gegen § 370 AO, und begeht somit Steuerhinterziehung.

Dies ist bei der Beschäftigung von Erntehelfern zwar weiß Gott nicht die Regel, aber doch eine häufig anzutreffende Praxis. Und nirgendwo sonst reagiert der Staat so ungemütlich wie beim Thema Steuern.


Welche Konsequenzen drohen?


Die Ermittler der Finanzbehörden haben das Recht, während der Betriebszeit in die Betriebe zu gehen, Angestellte zu befragen und sich Verträge zeigen zu lassen. Erregt irgendein Detail einen Verdacht auf Mindestlohnverstöße, Schwarzarbeit o.ä. kann ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss ausgestellt werden, und die Betriebs- und Privaträumlichkeiten (!) der Beschuldigten auf den Kopf gestellt werden. Mehr dazu hier.

Erhärtet sich der Verdacht, wird Anzeige erstattet.

Sofern es sich um eine Ordnungswidrigkeit, also „nur“ um ein zivilrechtliches Verfahren handelt, drohen Bußgelder, die allerdings gerne in den fünfstelligen Bereich gehen.

Steuerhinterziehung nach § 370 AO wird jedoch mit Geldstrafe oder bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe geahndet. In schweren Fällen (was bei größeren Landwirtschaftsbetrieben rasch angenommen wird), drohen Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren. Hinzu kommen die Steuernachzahlungen plus Zinsen und Versäumnisaufschlag.

Dass man für Steuerhinterziehung tatsächlich hinter Gittern landet, ist erfahrungsgemäß eher selten. Wenn Freiheitsstrafen verhängt werden, werden diese zumeist zur Bewährung ausgesetzt.


Was soll ich bei einer Anzeige wegen Steuerhinterziehung tun?


Solange noch keine Ermittlungen aufgenommen worden sind, haben Sie die Möglichkeit, sich selbst anzuzeigen. Eine rechtzeitige und vollständige Selbstanzeige bewirkt Straffreiheit. Dann bleibt nur noch die Verpflichtung zur sofortigen Nachzahlung der hinterzogenen Steuern.

Wenn jedoch einmal der Verdacht der Behörden erregt und Ermittlungen eingeleitet worden sind, ist es für eine Selbstanzeige zu spät.

Dann gelten die zwei Regeln des Strafrechts:


1. Schweigen ist Gold. Machen Sie nicht den Fehler, sich beim Versuch der Selbstverteidigung unnötig durch Ihre Aussagen selbst zu belasten. Nutzen Sie Ihr Schweigerecht und machen Sie keinerlei Angaben zur Sache.


2. Ab zum Anwalt. Die Behörden schießen sehr schnell beim Verdacht auf Steuerhinterziehung. Nicht jeder Vorwurf ist tatsächlich haltbar. Daher kontaktieren Sie im Falle einer Anzeige umgehend einen Fachanwalt für Strafrecht, der die Ermittlungsakte einsehen und die gegen Sie erhobenen Vorwürfe prüfen kann. Im besten Fall lässt sich das Verfahren einstellen. Ist dies nicht möglich, wird Ihr Anwalt basierend auf den gegen Sie vorliegenden Indizien eine möglichst wirksame Verteidigung für Sie erarbeiten.


Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf Strafrecht spezialisiert und im Steuerstrafrecht erfahren. Wir vertreten Sie bundesweit.


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