Steuerhinterziehung durch Organe der Kapitalgesellschaft

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Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 KStG sind Kapitalgesellschaften, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben, mit sämtlichen Einkünften steuerpflichtig.

Steuerpflicht ausländischer Kapitalgesellschaften im Inland?

Auch ausländische Kapitalgesellschaften mit Geschäftsleitung im Inland können unbeschränkt steuerpflichtig sein (BFH, Urteile vom 16. Dezember 1998 – I R 138/97).

Ist dies der Fall und geben die für die Gesellschaft Verantwortlichen (§§ 34f. AO) keine Körperschaftsteuererklärung ab, kann dies ihre Strafbarkeit nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO begründen (BGH, Beschluss vom 30. Mai 1990 – 3 StR 55/90, wistra 1990, 307, 308).

Nach Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Steffgen ist die Geschäftsleitung nach § 10 AO der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung. Ein Sitz im Ausland, welcher aber ohne nennenswerte Organisation oder gar nur als Briefkasten ausgestaltet wurde, ist nicht für die Besteuerung entscheidend. 

Der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung ist dort, wo der für die Geschäftsführung maßgebende Wille gebildet wird, mithin wo sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse in organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht die bedeutsamste Stelle befindet (BFH, Urteil vom 5. November 2014 – IVR 30/11, BFHE 248, 81 Rn. 27ff.). 

Wird eine Kapitalgesellschaft an verschiedenen Orten geschäftsführend tätig, so sind die an den verschiedenen Orten ausgeübten Tätigkeiten nach ihrer Bedeutung für die Kapitalgesellschaft zu gewichten, um auf diese Weise den Ort der Geschäftsleitung zu bestimmen (BFH, Urteile vom 16. Dezember 1998 – IR138/97, BFHE 188, 251, 253 und vom 7. Dezember 1994 – IK 1/93, BFHE 176, 253, 259).

Kann man sich auf einen Irrtum berufen? 

Dies ist nach den Erfahrungen von Rechtsanwalt Steffgen ein wirksames Verteidigungsmittel. Nimmt der Steuerpflichtige nämlich irrtümlich an, dass ein Steueranspruch nicht entstanden ist, liegt ein Tatumstandsirrtum vor, der den Vorsatz ausschließt (§ 16 Abs. 1 Satz 1 StGB; BGH, Beschluss vom 24. Januar 2018  – 1StR 331/17, wistra 2018, 339, 340; Urteil vom 8. September 2011 – 1 StR 38/11, wistra 2011, 465, 466f.; je mwN).

Der Autor des Rechtstipps, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Steffgen, ist seit 2001 Verteidiger in Steuerstrafsachen. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat ihm dreifach das Qualitätsprädikat Q verliehen. 

Ein großer Vorteil ist für Steffgen, dass er über ein Netzwerk spezialisierter Fachanwälte verfügt, auf welche kurzfristig, etwa auch bei Durchsuchungen, zugegriffen werden kann.


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