Steuern und Trennung

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Steuern zahlen macht keinen Spaß!

Was man so hört, und was immer wieder durcheinander gebracht wird, sind die Begriffe „Steuerklasse“, „Zusammenveranlagung“, „Steuerquote“ und „Anlage U“.

Was hat es aber damit genau auf sich?

Wie viel Steuern man zahlt, hängt entscheidend von zwei Faktoren ab, nämlich der Höhe des Einkommens und der steuerlichen Veranlagung. Erst mit dem Einkommenssteuerbescheid, der auf die abgegebene Einkommenssteuererklärung ergeht, wird der Betrag genau errechnet.

Die Steuerklassen haben Einfluss darauf, wie viel Steuern monatlich im Voraus einbehalten werden.

Muss ich also für das Jahr 2015 insgesamt 12.000,00 € Steuern zahlen und habe von Januar bis Dezember 2015 monatlich 1.000,00 € über meine Lohnabrechnung oder Einkommenssteuervorauszahlungen gezahlt, wird der Steuerbescheid ergeben, dass ich nichts erstattet bekomme, aber auch nichts nachzahlen muss.

Ergibt sich aus meiner Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2015, dass ich 12.000,00 € Steuern zu zahlen habe, ich habe aber nur 750,00 € monatlich Steuern bezahlt, ergibt sich eine Nachzahlung in Höhe von 3.000,00 €.

Man zahlt also mit den monatlichen Steuerzahlungen für die Jahressteuersumme Geld an. Die Steuerklassen haben Auswirkungen auf die Höhe dieser monatlichen Abzüge/der monatlichen „Anzahlungen“, nicht aber auf die Steuerbelastung insgesamt. Grob lässt sich sagen, dass die Steuerklassen vorausschauen wollen, wie viel Steuern insgesamt zu zahlen sind, und damit die Vorauszahlungen anpassen.

Ein verheirateter Alleinverdiener wird voraussichtlich im Vergleich weniger zahlen müssen als ein Alleinstehender. Daher zahlt er in der Steuerklasse III weniger monatlich voraus als der Alleinstehende in Steuerklasse I.

Wenn sich die Eheleute trennen, müssen die Steuerklassen nicht sofort geändert werden. Erst im folgenden Januar nach der Trennung ist die Steuerklasse zu ändern auf I bzw. II, wenn ein Kind zu berücksichtigen ist, das in Ihrer Wohnung im Inland gemeldet ist.

Voraussetzung hierfür ist, dass eine entsprechende Erklärung eines Ehegatten hierüber vorliegt. Diese kann formlos (wichtig ist, dass das Datum der Trennung angegeben wird) abgegeben werden.

Die Änderung der ELStAM (steht für Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) auf die Steuerklasse I oder Steuerklasse II ist ab dem nächsten 01.01., der auf das angegebene Trennungsdatum folgt, nötig.

Für das Jahr, in dem die Trennung erfolgte, kommt dagegen lediglich ein Steuerklassenwechsel von der Steuerklassenkombination III/V auf IV/IV in Betracht. Grundsätzlich wird jeder Steuerzahler nach seinem jeweiligen Einkommen allein steuerlich „veranlagt“, das heißt berechnet.

Verheiratete können als Ausnahme hiervon deren gemeinsame Einkommensverhältnisse dazu nutzen, die gemeinsame Steuerlast zu mindern.

Dazu können Sie die Zusammenveranlagung wählen.

Und das geht so:

Im Regelfall ist die Zusammenveranlagung die steuerlich günstigere Variante für Eheleute. Hierbei werden die Einkünfte der Ehegatten zunächst getrennt ermittelt. Dann aber wird deren Summe nach einem günstigeren Steuertarif besteuert, nämlich nach dem so genannten „Splittingtarif“.

Bei diesem „Tarif“ wird das gesamte zu versteuernde Einkommen beider Eheleute halbiert und die Steuer, die für das halbe Einkommen anfallen würde verdoppelt. Dies führt aufgrund des Umstandes, dass höhere Einkommen mit einem höheren Einkommenssteuersatz belegt werden dazu, dass günstigere Steuerquoten ermittelt werden und die Steuerlast sinkt; dies allerdings nur dann, wenn die Ehegatten unterschiedlich hohe Einkünfte haben. In solchen Fällen spricht man dann vom sogenannten „Splittingvorteil“.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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