Steuerschulden der Ehegatten bei Steuerklassen III und V.

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Die Steuerklassen III und V sind nicht nur eine klassische Steuerklassenwahl in einer intakten Ehe, sondern auch ein klassisches Streitthema nach der Trennung der Ehegatten.

In einer intakten Ehe ist es oft der Fall, dass der besser verdienende Ehegatte die Steuerklasse III und der schlechter verdienende Ehegatte die Lohnsteuerklasse V hat, um monatlich mehr Geld zur gemeinsamen Verfügung zu haben.

Soweit so gut. Während der intakten Ehe bringt die Wahl der Steuerklassen III und V nur Vorteile mit sich. Problematisch wird es erst dann, wenn sich die Ehegatten trennen und die Einkommensteuererklärungen für die vor der Trennung liegenden Jahre abzugeben sind. Denn hier stellt sich dann die eigentliche Frage:

Wer muss die Steuerschulden an das Finanzamt nachzahlen und in welcher Höhe?

Über die Aufteilung der Steuerschulden der Ehegatten im Innenverhältnis für die Jahre vor der Trennung hatte das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 17.07.2020 - 5 UF 28/20, FamRZ 2021, 19) vor Kurzem zu entscheiden.

In dem zu entscheidenden Fall verhielt es sich so, dass der Ehemann während der intakten Ehe die Steuerklasse III und die Ehefrau die Steuerklasse V hatten. 2017 trennten sich die Ehegatten. Nach der Trennung wurde der Ehemann vom Finanzamt aufgefordert, eine Einkommensteuererklärung für die vor der Trennung liegenden Jahre 2014 - 2016 sowie das Trennungsjahr 2017 abzugeben.

Die Ehefrau stimmte der Zusammenveranlagung der Ehegatten für Kalenderjahre 2014 - 2017 zu.

Laut der Einkommensteuerbescheide für Kalenderjahre 2014-2017 welche auf der Grundlage der Zusammenveranlagung ergangen waren, war an das Finanzamt ein Betrag i.H.v. 3429,94 € zu bezahlen, was der Ehemann auch tat.

Die Ehefrau beantragte sodann für die Kalenderjahre 2014-2017 Aufteilungsbescheide. Der Erlass der Aufteilungsbescheide für die Kalenderjahre führte dazu, dass der Ehefrau ein Betrag von 5.189,48 € zurückerstattet wurde, während von dem Ehemann ein weiterer Betrag von 5.189,48 € eingefordert wurde.

Gerichtlich begehrte der Ehemann von der Ehefrau die Erstattung des Betrages i.H.v. 5.189,48 € als Schadenersatz und bekam diesen vom OLG Karlsruhe zugesprochen.

Seine Entscheidung begründete das OLG Karlsruhe damit, dass sich die Ehegatten während der intakten Ehe bewusst für die Steuerklassen III und V entschieden haben, um damit monatlich mehr bare Geldmittel zur gemeinsamen Verwendung zur Verfügung zu haben, als dies bei einer Wahl der Steuerklassen IV und IV der Fall gewesen wäre. Dass sich die Ehefrau während der intakten Ehe einen Ausgleich vorbehalten hätte, wäre fernliegend. Daher kann sie grundsätzlich auch nicht wegen des Scheiterns der Ehe den Mehrbetrag, welcher sich aus der Besteuerung nach Lohnsteuerklasse V im Vergleich zu Besteuerung bei getrennter Veranlagung ergibt, vom Ehemann ersetzt verlangen.

Der ehelichen Lebensgemeinschaft liegt nämlich die Auffassung zugrunde, mit dem Einkommen der Ehegatten gemeinsam zu wirtschaften und finanzielle Mehrleistungen nicht auszugleichen. Mit Rücksicht darauf hat für die Zeit bis zur Trennung keine Korrektur der von der Ehefrau getragenen steuerlichen Belastungen zu erfolgen (BGH, FamRZ 2007, 1229, 1231, 1799).

Etwas anderes könnte nach Auffassung des OLG Karlsruhe für das Trennungsjahr - 2017 gelten, wenn die Ehegatten in diesem Jahr nicht zusammen gewirtschaftet haben.

Denn nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht für einen Ehegatten grundsätzlich kein Anlass mehr, an der früheren Übung festzuhalten. Mit dem Scheitern der Ehe besteht für den Ehegatten, der weiterhin die Steuerklasse V hat, kein Grund mehr, seine damit verbundene höhere steuerliche Belastung zu tragen und zugleich eine Entlastung des anderen Ehegatten zu bewirken. Bei einer solchen Fallgestaltung kommt der Grundsatz zum Tragen, dass im Verhältnis der Ehegatten zueinander jeder von ihnen nur für die Steuer aufzukommen hat, die auf sein Einkommen entfällt.

Nachdem in dem von dem OLG Karlsruhe zu entscheidenden Fall die Ehefrau im Trennungsjahr Ehegattenunterhalt erhielt, welche auf der Grundlage der Steuerklassen III und V erzielten Einkommens gezahlt wurde, wirtschafteten die Ehegatten auch im Trennungsjahr zusammen, so dass auch der Ausgleich der Steuerlast durch die Ehefrau für das Jahr 2017 nicht verlangt werden kann.

Durch die Beantragung der Aufteilungsbescheide führte die Ehefrau den Ausgleich der Steuerlast für die Kalenderjahre 2014 - 2017 herbei und machte sich dadurch gegenüber dem Ehemann schadenersatzpflichtig.

 Für weitere Fragen zu diesem Thema stehe ich Ihnen gerne telefonisch unter der Tel. Nr.: 0821 / 50859270 oder per E-Mail zur Verfügung.

Foto(s): pixabay

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