Steuertipp: Überprüfung Steuerbescheid

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Steuerbescheid immer überprüfen:

Es lohnt sich oft, einen Steuerbescheid (z. B. über Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer) nach Erlass von einem Steuerjuristen überprüfen zu lassen. Manchmal kommen Übertragungsfehler durch die Eingabe von Daten in die EDV-Anlage des Finanzamtes oder durch den Steuerpflichtigen selber durch Fehler bei der Verwendung des Programms Elster vor. Oft werden aber auch rechtliche Fehler gemacht. So wird der Steuerpflichtige manchmal nicht angehört, obwohl das Finanzamt zu Lasten des Steuerpflichtigen von der Steuererklärung abweicht und z. B. Werbungskosten oder Sonderausgaben nicht anerkennt. 

Frist für den Einspruch:

Wichtig dabei ist, dass die Einspruchsfrist von einem Monat seit Bekanntgabe des Bescheides nicht vollstrichen ist. Bei Zusendung des Bescheides mittels einfachen Postbrief wird die Bekanntgabe fingiert, das heißt unterstellt. Die Monatsfrist beginnt dann grundsätzlich am dritten Tage nach Datum des Bescheides. Dies ist in der Sprache des Finanzamtes der dritte Tag nach Aufgabe zur Post. Ausnahmsweise ist die Bekanntgabe später. Hierzu muss der Steuerpflichtige aber nachweisen, dass er den Bescheid später erhalten hat. Dies ist regelmäßig oft sehr schwierig. 

Die Frist ist bereits versäumt:

Ist die Monatsfrist aber bereits versäumt, gibt es im Einzelfall oft auch noch Möglichkeiten, steuergünstige Sachverhalte dem Finanzamt darzulegen, um so noch eine Änderung des bestandskräftigen Bescheides zu erwirken. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn der Steuerpflichtigen nachträglich neue Beweismittel (z. B. eine Steuerbescheinigung über Kapitaleinkünfte) erhält bzw. er bis jetzt ihm unbekannte Sachverhalte vortragen kann. So ist es oft auch noch nach Bestandskraft des Steuerbescheides möglich, dass der Bürger Steuern spart.

Als langjähriger Finanzbeamter und jetziger Rechtsanwalt u. a. für Steuerrecht berate ich Sie hierzu gerne. 


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