Stipendien der Verwertungsgesellschaften sind steuerfrei im Rahmen von NEUSTART KULTUR

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In der letzten Zeit gab es große Verunsicherung, wann Stipendien steuerfrei sind und wann sie als Einkommen versteuert werdenmüssen. Wann für Zuwendungsempfänger:innen die Einkommenssteuerpflicht entfällt, regelt § 3 EStG. Grundlegendes zur Frage der Besteuerung von Stipendien könnt ihr in unserem Merkblatt hier nachlesen. Jetzt gibt es Neuigkeiten.

Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11 EStG

Die Einkommenssteuerfreiheit nach § 3 Nr. 11 EStG kam laut Rechtsprechung bislang nur für Zuwendungen in Frage, die sachliche Aufwendungen oder die Bezahlung von Hilfskräften förderten. Nicht erfasst von § 3 Nr. 11 EStG waren „Eigenhonorare“ der Künstler:innen. Im Zeichen der Corona-Pandemie gibt es jüngst aber Beispiele, dass die Verwaltung – in Hessen sogar ausdrücklich – die Norm auch für „Eigenhonorare“ zur Anwendung bringt und diese steuerfrei behandelt

Steuerfreiheit der Stipendien der Verwertungsgesellschaften im Rahmen von NEUSTART KULTUR

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) behandelt, nach uns vorliegenden Mails, in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden die Stipendien aus dem Stipendienprogramm der Verwertungsgesellschaften im Rahmen des Förderprojektes „NEUSTART KULTUR“ gem. § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. Eine entsprechende Mitteilung sei an die zuständigen lokalen Finanzämter ergangen. Die Bewertung gilt jedoch zunächst ausschließlich für die Stipendienprogramm der Verwertungsgesellschaften VG Wort, VG Bild-KunstGVL und GEMA, die im Rahmen von „Neustart Kultur“ ausgezahlt wurden.

Kein Fall von § 3 Nr. 44 EStG

Interessant ist auch, dass das BMF mitteilte, dass eine Steuerfreiheit nach von § 3 Nr. 44 EStG nicht in Frage komme. Grundlegend ist es so, dass wenn die als Stipendium bezeichnete Förderung auch einen Teil des eigenen Honorars des:der Künstler:in umfasst und damit Kosten für die private Lebensführung zuwendet, für die Einkommenssteuerbefreiung auch § 3 Nr. 44 EStG in Betracht kommt. Mehr zu diesem Thema findet sich hier. Das MBF teilte mit, dass es sich bei den Stipendien der Verwertungsgesellschaften weder um eine Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung noch um die Förderung einer Fortbildung handele. Sind und Zweck der Stipendien sei es Künstler:innen in der Pandemiezeit in ihrer bisherigen Arbeit zu unterstützen.

Prüfung beim Finanzamt

Die Stipendien werden von den Verwertungsgesellschaften VG Wort, VG Bild-Kunst, GVL und GEMA vergeben. Ob die Voraussetzungen von § 3 Nr. 11 EStG vorliegen, prüft das zuständige Finanzamt der Stipendiat:innen. Die Mitteilung an die Finanzämter erging im Juli 2022, sodass es noch zu abweichenden Informationen kommen kann.



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