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Störung des öffentlichen Friedens durch Amokdrohung

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Das Amtsgericht Wolfratshausen hat mit einem Urteil vom 25.03.2013, Aktenzeichen: 2 Cs 11 Js 27699/12, entschieden, dass sich jemand grundsätzlich wegen Störung des öffentlichen Friedens nach § 126 StGB strafbar machen kann, wenn er im Internet scherzhaft einen Amoklauf androht. Eine Strafbarkeit besteht jedoch dann nicht, wenn der Interneteintrag unter der Annahme erfolgte, er werde nur von den engsten Freunden gelesen.

Im vorliegenden Fall postete der Angeklagte bei Facebook einen Eintrag, aus dem hervorging, dass er ein Amoklauf plane. Dieser Eintrag war jedoch zugleich mit dem Bild einer Kiste Tomaten gepostet worden. Dabei ging der Angeklagte davon aus, dass der Eintrag nur von seinem engsten Freundeskreis gesehen und als Scherz erkannt werde. Gegen ihn wurde jedoch trotzdem ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und schließlich Anklage wegen Störung des öffentlichen Friedens erhoben.

Das Amtsgericht Wolfratshausen sprach jedoch den Angeklagten frei. Nach Ansicht des Gerichts liege hier keine Strafbarkeit vor. Zwar sei der Eintrag des Angeklagten bei Facebook an sich grundsätzlich geeignet gewesen, den öffentlichen Frieden im Sinne des § 126 StGB zu stören. Dies setze jedoch immer voraus, dass eine allgemeine Beunruhigung der Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland oder innerhalb einer nicht unerheblichen Personenzahl eintritt. Ein darauf gerichteter Vorsatz sei aber hier dem Angeklagten nicht nachzuweisen gewesen. Denn er sei davon ausgegangen, dass nur sein engster Freundeskreis den Eintrag sehen konnte.


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