Stornierte Reise: erst Klage bewegt Anbieter in der Corona-Krise zur Preisrückzahlung

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Unglaublich, aber wahr: Erst die Klageerhebung hat den Reiseanbieter FTI dazu bewogen für eine stornierte Reise, den Kaufpreis zurückzuerstatten. Und das obwohl die rechtliche Lage eindeutig ist: Für stornierte Reisen muss der Preis innerhalb von 14 Tagen zurückerstatten werden. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Lahr hat jetzt in einem FTI-Fall einen ersten Erfolg gegen zahlungsunwillige Reiseveranstalter erzielt. 

Wer sich in der Corona-Krise nicht mit Gutscheinlösungen abspeisen lassen will, dem bleibt nach Ansicht der Verbraucher-Kanzlei Dr. Soll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH nur der Klageweg übrig. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer bietet Betroffenen eine anwaltliche kostenlose Erstberatung. Die Kanzlei gehört zu den führenden im Dieselskandal. Die beiden Inhaber führten für den Verbraucherzentrale Bundesverband die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG und schrieben mit dem Abschluss des Verfahrens deutsche Rechtsgeschichte.

Unterschiedliche Probleme der Reisekunden in der Corona-Krise

Letztlich wollen die Reiseveranstalter den Kaufpreis nicht zurückbezahlen – selbst wenn sie dazu in der Regel verpflichtet sind. So lautet die Quintessenz der zahlreichen Probleme, die Mandanten der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer vortragen. Vor allem der Veranstalter FTI weigert sich hartnäckig, nur einen Cent herauszurücken. Hier ein Ausschnitt der Anfragen, die uns in den vergangenen Tagen erreichten:

  • Mein Reiseveranstalter hat eine Pauschalreise abgesagt und weigert sich jetzt, den Reisepreis zurückzuzahlen. Er beruft sich auf einen sogenannten Rettungsansatz für Kleinunternehmer.
     
  • Ich habe im Februar eine Pauschalreise für zwei Personen nach Mallorca vom 23. Juli bis 30. Juli 2020 über FTI gebucht. Aufgrund der aktuellen Situation habe ich eine schriftliche Rücktrittserklärung mit kostenloser Stornierung an den Reiseveranstalter geschickt. Er meldet sich jedoch nicht.
     
  • Ich wollte wissen, wie wir mit unserer stornierten Reise weiter verfahren. Ich habe von FTI noch keine Antwort erhalten.
     
  • Wir wollen gar nicht mehr verreisen, weil ein Familienmitglied zur Hochrisikogruppe gehört. Schon gar nicht mehr in die Türkei. Was ist mit der Anzahlung?
     
  • Die griechischen Inseln sind wohl erst ab 1. Juli wieder zugängig. Unser Urlaub beginnt jedoch kurz davor und reicht über den 1. Juli hinaus. Müssen wir Stornogebühren bezahlen, wenn wir die Reise komplett absagen?
     
  • Wir haben vom 8. bis 22. Mai 2020 eine Türkeireise gebucht. Sie ist am 14. April 2020 storniert worden. Trotz Anrufe und Emails hat der Anbieter sonnenklar.tv keine Rückerstattung  des Reisepreises gemacht.
     
  • Wir hatten für 19. Mai eine Rundreise plus Inlandsflüge nach Mittelamerika sowie Hin- und Rückflüge gebucht. Und haben nun Probleme, unser Geld zurückzubekommen. Nach Aufforderung unsererseits gegenüber den Veranstaltern ist die 14-Tagesfrist abgelaufen. Was wären die nächsten Schritte?

Gerade beim letzten Fall ist die Sache einfach: Streicht der Reiseveranstalter den gebuchten Urlaub oder Flug, bekommen Kunden ihr Geld zurück. So will es der nationale und europäische Gesetzgeber. Doch momentan wartet so mancher vergeblich auf die Rückzahlung oder soll mit einem sogenannten Reisegutschein vertröstet werden. Die Politik will der durch die Corona-Krise in Not geratene Reisebranche entgegenkommen und ihr erlauben, statt Rückzahlungen Gutscheine anzubieten. Das widerspricht derzeit geltendem Recht. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer hat deshalb die erste Klage gegen den Reiseveranstalter FTI eingereicht, der daraufhin den Reisepreis zurückerstattet hat. Die Kanzlei empfiehlt Betroffenen die anwaltliche kostenlose Erstberatung.

Ganz wichtig: Niemand muss einen Reisegutschein akzeptieren

Reisegutscheine zu akzeptieren ist mit Risiken verbunden. Es fällt auf, dass die Gutscheine oft nur eine sehr eingeschränkte Gültigkeit haben. Hier besteht die Gefahr, dass die Gutscheine letztlich nicht genutzt werden können und im schlimmsten Fall sogar verfallen. Und wenn der Reiseanbieter oder die Airline insolvent geht, besteht die Möglichkeit, dass die Gutscheine wertlos werden. Wer auf Nummer sicher gehen will, verlangt sein Geld zurück, um später komplett neu zu buchen.

Die Gutscheinlösung für stornierte Reisen aufgrund der Corona-Krise wird trotzdem heiß in den Medien und der Politik diskutiert. Aber bisher ist der Gutschein nur ein Vorschlag – mehr nicht. Die EU-Kommission muss diesem Vorschlag noch zustimmen. Und die ist bisher von dem Vorschlag nicht überzeugt. Daher gilt nach wie vor die eindeutigen gesetzlichen Rege­lungen im Bürgerlichen Gesetz­buch (BGB). Niemand muss sich auf einen anderen Reisetermin oder einen Gutschein einlassen. So sieht es im Übrigen auch die Stiftung Warentest. 

Wie stellt sich die EU-Kommission eine Gutscheinlösung vor?

Die Europäische Union hat eine Richtschnur für eventuelle Neuregelungen der Mitgliedsstaaten zu Reisegutscheinen ausgegeben:

  • Der Gutschein sollte gegen die Insolvenz des Reiseveranstalters abgesichert sein.
  • Der Gutschein sollte mindestens zwölf Monate gültig und bei Nichteinlösung nach höchstens einem Jahr erstattbar sein.
  • Die Gutscheine sollten Passagieren Flexibilität bieten und erlauben, auf derselben Strecke zu denselben Konditionen zu reisen.
  • Ferner sollten die Gutscheine es ermöglichen, eine Pauschalreise mit gleichartigen Leistungen oder gleichwertiger Qualität zu buchen.
  • Zudem sollten die Gutscheine auf einen anderen Reisenden übertragbar sein.

FTI-Group zeigt wenig Interesse an Rückzahlung des Reisepreises

Für die Reisebranche gelten nach wie vor die bestehenden gesetzlichen Regelungen. Der Reiseveranstalter FTI weigerte sich in einem Fall der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer hingegen wochenlang einem Verbraucher den Preis für eine stornierte Reise zurückzubezahlen. Die FTI-Group ignoriert die negativen Entwicklungen für den Reisegutschein in Brüssel und bietet den Kunden ein sogenanntes „Reiseguthaben“ an, das bis zum 31. Dezember 2021 genutzt werden kann – natürlich mit bei FTI gebuchten Reisen. Zusätzlich gibt es noch einen 200-Euro-Bonus. Wer seinen Kaufpreis für die stornierte Reise lieber ausbezahlt haben möchte, muss sich auf einem Internetportal anmelden. Dazu benötigt er jedoch erst einen „Guthabencode“. Wie der Verbraucher an diesen Code kommt, geht aus den F & A des Unternehmens nicht eindeutig hervor. Und die Auszahlung erfolgt „sukzessive“. Also, von den gesetzlich vorgeschriebenen 14 Tagen ist keine Rede mehr. Freundlich gesagt zeigt die FTI-Group wenig Interesse daran, den Reisepreis zurückzuzahlen.

Die gesetzlichen Vorgaben werden durch FTI über das gebührende Maß strapaziert, ignoriert und letztlich gebrochen. Und hier hilft nach Ansicht der Verbraucher-Kanzlei Dr. Stoll & Sauer nur die anwaltliche Beratung und letztlich, den Klageweg zu beschreiten. Deshalb hat die Kanzlei für einen Mandanten Klage eingereicht – und ihm so zu seinem Geld verholfen.

Dr. Stoll & Sauer führte Musterfeststellungsklage gegen VW mit an 

Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Abgasskandal. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Die Kanzlei führt mehr als 2.000 Verfahren gegen verschiedene Autobanken wegen des Widerrufs von Autokrediten. Im Widerrufsrecht bezüglich Darlehensverträgen wurden mehr als 5.000 Verbraucher beraten und vertreten. Daneben führt die Kanzlei mehr als 12.000 Gerichtsverfahren im Abgasskandal bundesweit und konnte bereits hunderte positive Urteile erstreiten.

In dem renommierten JUVE Handbuch 2017/2018, 2018/2019 und 2019/2020 wird die Kanzlei in der Rubrik Konfliktlösung – Dispute Resolution, gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten besonders empfohlen für den Bereich Kapitalanlageprozesse (Anleger). Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führten in der RUSS Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) außerdem die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG und verhandelten einen 830-Millionen-Euro-Vergleich aus. Damit haben die beiden Inhaber Rechtsgeschichte geschrieben. Im JUVE Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei deshalb für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.

Foto(s): Pixabay

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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