Darf der Arzt nach Absage eines Termins eine Stornogebühr verlangen? Nein!

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Wer sich einer Schönheitsoperation unterzieht, muss wie bei jedem ärztlichen Eingriff einen Behandlungsvertrag mit dem Arzt oder der Klinik schließen. Sieht dieser in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, dass bei einer kurzfristigen Absage des Eingriffs der Patient eine Stornierungsgebühr zahlen muss, sind diese unwirksam. Der Patient muss also für die Absage nichts zahlen.

Erst kürzlich hat das Amtsgericht München, Az.: 213 C 27099/15, über einen solchen Fall entscheiden müssen:

Eine Patientin hatte eine geplante Maßnahme (Einsetzen eines Magenballons) zwei Tage vor dem OP-Termin abgesagt und hierfür gesundheitliche Gründe angegeben. Sie bekam jedoch von der Klinik trotzdem eine Rechnung über 60 % der Behandlungskosten zuzüglich einer Verwaltungspauschale von 60,00 €.

Die Klinik war der Ansicht einen Anspruch darauf zu haben, da die Patientin zuvor eine Wahlleistungsvereinbarung geschlossen habe. In Wahlleistungsvereinbarungen werden zusätzliche medizinische und nicht medizinische Leistungen wie beispielsweise die private Behandlung durch den Chefarzt oder Unterbringung in einem Ein- bzw. Zweibettzimmer vertraglich festgehalten.

Darin war eine Klausel enthalten, die Patienten zur Zahlung einer Stornierungsgebühr verpflichtet, sofern sie die geplante Operation kurzfristig absagen. Kurzfristig meinte im verhandelten Fall innerhalb von 7 Tagen vor dem geplanten Eingriff.

Da die Patientin nicht zahlten wollte, reichte die Klinik Klage auf Zahlung ein, womit sie vor Gericht jedoch nicht erfolgreich war. Das Gericht gab der Patienten mit der Begründung, dass diese Klausel unwirksam sei, Recht. Zum einen sei die Stornogebühr zu hoch und somit unangemessen, da sie den gegebenenfalls zu erwartenden Schaden übersteigen würde. Zum anderen sei es allgemein anerkannt, dass jeder Patient den Behandlungsvertrag jederzeit bis zum Beginn der Behandlung ohne Gründe fristlos kündigen könne.

Insofern sollten Patienten, die Ihre (Schönheits-)Operationen aus welchen Gründen auch immer absagen müssen oder wollen, überhöhte Stornogebühren, die von Ihnen verlangt werden, nicht reaktionslos ausgleichen, sondern prüfen lassen, ob diese tatsächlich berechtigt sind oder nicht. Frau Rechtsanwältin Phoebe Fleur Herp steht Ihnen in solchen Fällen gerne zur Verfügung!


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