Strafaussetzung zur Bewährung wegen gesicherter sozialer Kontakte eines verurteilten Ausländers

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Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Darmstadt setzt mit Beschluss vom 20.03.2012, Az. 1d StVK 1665/11, auf Antrag von Rechtsanwalt Zeljko Grgic die Restfreiheitsstrafe eines Ausländers entgegen der Meinungen der zuständigen Staatsanwaltschaft, Ausländerbehörde und Justizvollzugsanstalt zur Bewährung aus.

Dem Betroffenen wurde zuvor die Aussetzung der restlichen Freiheitsstrafe zur Bewährung versagt, obwohl er bereits 2/3 der Strafe verbüßte, die Möglichkeit zur Arbeitsaufnahme im Falle der Entlassung und ein  Wohnsitz gewährleistet waren und der Betroffene sich zudem noch aus der Haft heraus nachhaltig um ein Umgangsrecht zu seinem in Deutschland lebenden Kind bemühte. Nachdem die zuständige Ausländerbehörde gegen den Betroffenen eine Ausweisungverfügung erließ, beharrte die Ausländerbehörde darauf, dass im Falle einer Reststrafenaussetzung Fluchtgefahr bestehe.

Nachdem das zuständige Verwaltungsgericht im Eilverfahren die Vollziehbarkeit der Ausreiseverpflichtung aus der Ausweisungsverfügung aussetzte, beharrten die Staatsanwaltschaft und Justizvollzugsanstalt weiterhin auf ihrer ablehnenden Haltung, weil gemäß der fortbestehenden Auffassung der zuständigen Ausländerbehörde Fluchtgefahr anzunehmen sei.

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Darmstadt entsprach dem Antrag von Rechtsanwalt Grgic, da der betroffene Ausländer über gesicherte soziale Kontakte zu seinem Kind und seinen Geschwistern im Bundesgebiet verfügt und selbst bei der gebotenen Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit keinerlei Anhaltspunkte für Bedenken bestehen.

Die Strafvollstreckungskammer führte zudem aus, dem Verurteilten könne auch nicht angelastet werden, dass ihm zuvor keine Vollzugslockerungen gewährt wurden, da diese allein infolge der Bedenken der zuständigen Ausländerbehörde versagt wurden.


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