Strafbarkeit von sog. „Stealthing“

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Mit „Stealthing“ entwickelt sich derzeit ein fragwürdiger neuer „Sex-Trend“.

Der aus den USA stammende Begriff wird von dem englischen Wort „stealth“ – zu deutsch soviel wie „Heimlichkeit“ – abgeleitet und beschreibt die Praktik, während dem Sex das Kondom abzuziehen, ohne dass der Sexualpartner dies weiß oder sich hiermit einverstanden erklärt.

Dabei drängt sich die Frage nach einer möglichen Strafbarkeit dieses Verhaltens auf.

In der Schweiz wurde nun ein Mann zu 12 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

Er hatte zuvor eine Frau auf Tinder kennengelernt. Beim zweiten Date kam es zum einvernehmlich Sex. Währenddessen entfernte der Mann jedoch unbemerkt das Kondom.

Dies bemerkte die Frau jedoch erst nach dem Akt. Sie fürchtete sich vor einer ungewollten Schwangerschaft oder der Übertragung von Geschlechtskrankheiten und zeigte den Mann an.

Das Schweizer Gericht sah hier den Straftatbestand der Vergewaltigung erfüllt und verurteilte den Mann. Damit schuf das Gericht einen Präzedenzfall.

Nun stellt sich folgende Frage: Wie ist die Rechtslage in Deutschland zu beurteilen? Wäre auch hier eine Verurteilung wegen Vergewaltigung denkbar?

Der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 StGB macht sich nach deutschem Recht strafbar, wer gegen den Willen einer anderen Person in das Opfer eindringt.

Problematisch beim sog. „Stealthing“ ist, dass der Geschlechtsverkehr grundsätzlich einvernehmlich erfolgt.

Das Vorliegen einer Einwilligung schließt eine Strafbarkeit zwar generell aus.

Jedoch ist davon auszugehen, dass sich in diesen Fällen, in denen der Mann unbemerkt von seinem Sexualpartner das Kondom entfernt, dessen Einwilligung nur auf den „Safer Sex“, nicht aber auf Sex ohne Kondom, bezog.

Denn Voraussetzung einer Einwilligung ist stets, dass der Einwilligende Bedeutung und Folgen seiner Einwilligung erkennen und nach dieser Einsicht handeln kann.

Da der Mann beim „Stealthing“ das Kondom während dem Sex unbemerkt von seinem Sexualpartner entfernt, konnte sich dessen Einwilligung vor dem Sex hierauf auch nicht beziehen.

Der Mann hat somit gegen den Willen des anderen den Beischlaf vollzogen und macht sich unter Umständen gem. § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB strafbar.

Schutzgut des § 177 StGB ist die sexuelle Selbstbestimmung, also die Freiheit einer Person, über Zeitpunkt, Art, Form und Partner sexueller Betätigung nach eigenem Belieben selbst zu entscheiden. Dieses Rechtsgut wird durch „Stealthing“ möglicherweise verletzt, da die Möglichkeit, selbst über die Art des Geschlechtsverkehrs zu bestimmen, einer Person dann entzogen wird, wenn das Kondom heimlich während des Geschlechtsverkehrs entfernt wird.

Es bleibt abzuwarten, wie die deutschen Gerichte mit der Problematik umgehen. Eine Verurteilung wegen Vergewaltigung aufgrund von „Stealthing“ kommt jedenfalls auch in Deutschland in Betracht.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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