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Strafrechtlicher Betrug - Ein Delikt, viele Begehungsformen

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Der Betrug nach § 263 StGB wird mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Dabei ist jedoch festzustellen, dass Gerichte inzwischen dazu übergegangen sind Betrüge härter zu bestrafen. Dies wird im Allgemeinen von vielen Menschen verkannt, da sie den Betrug als Kavaliersdelikt sehen.

Dabei gibt es verschiedene Arten des Betruges wie z.B. Eingehungsbetrug, Prozessbetrug, Computerbetrug, Dreiecksbetrug, Beitragsbetrug, Bettelbetrug, Spendenbetrug, Forderungsbetrug, Internetbetrug, Ebaybetrug, Sachbetrug, Schenkungsbetrug, Subventionsbetrug, Sozialleistungsbetrug, Kreditbetrug, Trickbetrug, Scheckbetrug, Wechselbetrug, Ausschreibungsbetrug, Versicherungsbetrug, Wertpapierbetrug, Warenkreditbetrug, Vorschussbetrug, Warenbetrug, Kontoeröffnungsbetrug, Zessionsbetrug, Zechbetrug, etc.

Alle diese Arten haben gemeinsam, dass immer die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind:

1.) Täuschung über Tatsachen

2.) Irrtums 

3.) Vermögensverfügung

4.) Vermögensschaden

Dabei kommt es im subjektiven Tatbestand neben dem allgemeinen Vorsatz noch auf die Bereicherungsabsicht an. Letztere bietet in der Praxis einen guten Verteidigungsansatz. Oftmals lässt sich eine Bereicherungsabsicht nicht nachweisen. 

Auch die jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen sind im Zusammenhang mit den verschiedenen Betrugsarten nicht immer unkompliziert. Umso wichtiger, dass Sie einen Verteidiger haben, der mit den einzelnen Formen betraut ist und sie auch effektiv verteidigen kann. Lassen Sie sich für Ihren Einzelfall umfassend beraten.


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