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Strafrechtlicher Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz

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Kaum jemand weiß, dass Urheberrechtsverletzungen im Internet neben zivilrechtlichen Folgen auch in strafrechtlicher Sicht relevant sein können. Gerade die Musikindustrie hat in der Vergangenheit versucht, durch öffentlichkeitswirksame, zivilrechtliche Inanspruchnahme einzelner Nutzer einen Abschreckungseffekt zu erzielen. Jedoch besteht auch die Möglichkeit für die Musikindustrie Strafanzeige zu erstatten mit der Folge, dass der Täter strafrechtlich sanktioniert wird.

Nach § 106 Abs. 1 UrhG macht sich derjenige strafbar, der in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt. Der Strafrahmen liegt hier zwischen Geldstrafe oder drei Jahren Freiheitsstrafe.

Stellt sich die Verbreitung als gewerblich heraus, droht sogar nach § 108a UrhG Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren.

Grundsätzlich handelt es sich hierbei zwar um Antragdelikte, jedoch besteht für die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit nach § 109 UrhG das besondere öffentliche Interesse zu bejahen und von Amts wegen tätig zu werden.

Als Besonderheit besteht weiterhin die Möglichkeit den PC als Tatmittel nach § 110 UrhG ersatzlos einzuziehen.

Für den Rechteinhaber besteht nach § 111 UrhG die Möglichkeit beim Gericht zu beantragen, dass eine Verurteilung öffentlich bekannt gegeben wird.

Aufgrund der weitreichenden Folgen und der speziellen Materie lohnt es sich frühzeitig einen erfahrenen Strafverteidiger einzuschalten. Dieser wird Akteneinsicht beantragen und sich dann mit der zuständigen Staatsanwaltschaft bzw. Gericht in Verbindung setzen um für den Mandanten das Bestmögliche zu erreichen. Oftmals bieten sich hier gute Möglichkeiten eine Einstellung des Verfahrens nach §§ 153, 153a StPO hinzubekommen.


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