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Straftaten im Zusammenhang mit Graffiti

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Ob Graffiti Kunst ist, hängt sicherlich von der jeweiligen Betrachtungsweise ab. Fakt ist allerdings, dass das illegale Anbringen von Grafitti durch z.B. Sprayen, Scratching, Writing, taggen, etc. strafbar ist.

Grundsätzlich kommt hier immer eine Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung nach § 303 StGB in Betracht. Nach § 303 Abs. 2 StGB reicht hierfür mittlerweile ein nicht nur unerhebliches Verändern des Erscheinungsbildes einer Sache aus. Auf die früher entscheidende Frage, ob die Substanz der Sache verletzt wurde, kommt es nicht mehr an. Bei einer einfachen Sachbeschädigung kommt eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe in Betracht.

Ebenfalls kommt eine Strafbarkeit wegen „Gemeinschädlichen Veränderns des Erscheinungsbildes einer Sache" nach § 304 Abs. 2 StGB in Betracht. Dies ist dann gegeben, wenn eine Sache bemalt wurde, die dem öffentlichen Nutzen diente und nun nicht mehr dienen kann. Hierunter fallen z.B. Tags an Verkehrsschildern. In diesem Fall kommt eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe in Betracht.

Für den Fall, dass man über Zäune in ein Bahngelände klettert, verwirklicht man zugleich den Tatbestand des Hausfriedensbruchs nach § 123 StGB. Dieser Straftatbestand hat einen Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Zu beachten ist hierbei, dass zur Verfolgung des Hausfriedensbruchs stets ein fristgerechter Strafantrag des Geschädigten erforderlich ist.

Beim Übermalen von Kennzeichen auf Zügen kommt auch immer eine Strafbarkeit wegen Urkundenunterdrückung nach § 274 Abs. 1 S. 1 StGB in Betracht.


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