Strafverteidigung von SoldatInnen – Worauf kommt es an?

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SoldatInnen nehmen in der Gesellschaft eine besondere Position ein. Sie sind daher AdressatInnen besonderer Verpflichtungen, deren Verletzung in eigenen Straftatbeständen sanktioniert ist. Doch auch, wenn sie keine Uniformen tragen, kann ein dem privaten und zivilen Bereich entspringendes Strafverfahren erhebliche berufliche Konsequenzen haben. Bei SoldatInnen wiegen diese im Hinblick auf die langjährige Verpflichtung und damit einhergehende Berufsplanung besonders schwer. Die Verteidigung erfordert daher besondere Expertise. Die Besonderheiten im Überblick:

Welche Strafbarkeitsrisiken drohen?


  • Das Wehrstrafgesetz (WStG) normiert besondere sogenannte „militärische Straftaten“, die nur SoldatInnen begehen können. Hierunter fallen z.B. die Fahnenflucht, die Gehorsamsverweigerung, aber auch die entwürdigende Behandlung Untergebener oder der rechtswidrige Waffengebrauch.


  • Daneben können SoldatInnen Täter der im Strafgesetzbuch (StGB) normierten Amtsträgerdelikte sein. Hierzu zählen etwa die Vorteilsannahme und Bestechlichkeit, die Verletzung des Dienstgeheimnisses oder die Falschbeurkundung im Amt.


  • Im Privatleben eines Soldaten gilt selbstverständlich das Strafgesetzbuch wie für jeden Bürger. Die Besonderheit für SoldatInnen besteht in den drohenden Folgen eines Ermittlungsverfahrens für die eigene Karriere.

Welche Folgen kann ein Ermittlungsverfahren für SoldatInnen haben?

Neben den allgemeinen strafrechtlichen Folgen, wie Geld- oder Freiheitsstrafen und die Entziehung der Fahrerlaubnis, drohen in Folge einer Verurteilung:


  • für angehende SoldatInnen die Unmöglichkeit der Berufung zum Soldaten, wenn eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen eines Verbrechens oder z.B. Friedensverrats, Hochverrats, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrats erfolgte,


  • für BerufssoldatInnen der Verlust der Rechtsstellung als Soldat bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder mindestens sechs Monaten wegen Bestechlichkeit, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Wehrdienst bezieht.


  • Gleiches gilt für SoldatInnen auf Zeit, die in der Folge die Kosten ihres Studiums oder ihrer Fachausbildung bei der Bundeswehr erstatten müssen.

Wie verhalte ich mich als Beschuldigter Soldat richtig?


Betrifft der Vorwurf Amtsträgerdelikte oder Straftaten des Wehrstrafgesetzes sollten Sie zwingend den Rat von spezialisierten VerteidigerInnen einholen. Aufgrund ihrer Eigenheit weichen diese Verfahren von dem „alltäglichen“ Strafrecht ab, sodass für eine fachgerechte Verteidigung besondere Expertise in diesem Rechtsgebiet unabdingbar ist.

Auch wenn Ihnen als Privatperson Straftaten vorgeworfen gilt es schnell zu handeln. Oberste Priorität ist es, eine Verurteilung und damit beamten- oder disziplinarrechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Hierfür gilt grundsätzlich: Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und lassen Sie den Fall von spezialisierten AnwältInnen prüfen! Häufig können Strafverfahren ohne öffentliche Hauptverhandlung eingestellt werden. Dann sind in der Regel auch beamten- oder disziplinarrechtliche Konsequenzen vom Tisch.

Foto(s): https://www.pexels.com/de-de/foto/menschen-die-grunen-und-braunen-tarn-militaranzug-tragen-wahrend-sie-stehen-und-gewehre-halten-104764/

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