Strafvollstreckung – Haftantritt - Strafvollzug – Selbststeller – Freigang - Aufschub oder Unterbrechung der Vollstreckung – Gnadengesuch - Reststrafenaussetzung zur Bewährung nach Verbüßung von Einhalb oder Zweidrittel der Strafe – Freigang – Mutter-Kind-Vollzug – Zurückstellung der Vollstreckung bei Betäubungsmittelabhängigkeit – Bundesweite Verteidigung

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Strafvollstreckung – Haftantritt - Strafvollzug – Selbststeller – Freigang - Aufschub oder Unterbrechung der Vollstreckung – Gnadengesuch - Reststrafenaussetzung zur Bewährung nach Verbüßung von Einhalb oder Zweidrittel der Strafe – Freigang – Mutter-Kind-Vollzug – Zurückstellung der Vollstreckung bei Betäubungsmittelabhängigkeit – Bundesweite Verteidigung

Der Eintritt der Rechtskraft des Urteils gegen den zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Angeklagten ist für diesen, neben dem Schock und dem über dem Haupt schwebenden Damoklesschwert der Ladung zum Haftantritt zu einem bestimmten Datum,  in der Regel mit einer Vielzahl von Fragen und Sorgen verbunden.

Dies betrifft sowohl denjenigen nunmehr rechtskräftig Verurteilten, welcher sich zum Zeitpunkt der Verurteilung noch in der Untersuchungshaft befindet und sich vielleicht ein anderes Urteil und seine Freilassung erhofft hatte und nunmehr den nächsten Monaten oder Jahren seines Lebens in Haft ins Auge blickt, als auch den zum Zeitpunkt der Verurteilung zu einer mehrmonatigen oder gar mehrjährigen Haftstrafe in Freiheit befindlichen Angeklagten, für welchen der Schritt hinter die Gitter und Gefängnismauern teils noch ein viel schwerwiegender ist.

Während für denjenigen, welcher sich zum Zeitpunkt der Verurteilung in Freiheit befindet, in manchen Bundesländern gleich nach dem Haftantritt als Selbststeller der Strafvollzug als Freigänger – also als Häftling, welcher im offenen Vollzug tagsüber die JVA für einige Stunden verlassen darf - beginnt, ist die Haft andernorts zumindest für eine gewisse Zeit in nahezu jedem Fall zunächst im geschlossenen Vollzug anzutreten und zu verbringen, bevor Vollzugslockerungen durchgesetzt werden können. 

Maßnahmen, welche auf die Verwirklichung einer strafgerichtlichen Entscheidung gerichtet sind und die Einleitung und Überwachung des Strafvollzugs nach dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils betreffen, gehören zur sogenannten Strafvollstreckung, während sich der Strafvollzug als solcher mit der Art und Weise der Durchführung des Freiheitsentzugs hinter Gittern befasst.

Vollstreckungsbehörde als solche ist grundsätzlich die Staatsanwaltschaft, während für bestimmte Entscheidungen während der Strafvollstreckung – etwa über die Aussetzung einer Reststrafe zur Bewährung – die Strafvollstreckungskammer des örtlich zuständigen Landgerichts zuständig ist. Die Aufgaben der Strafvollstreckungsbehörde und der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts nimmt im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende der zuständige Jugendrichter sozusagen als Vollstreckungsleiter wahr.

Jenseits dieser Begrifflichkeiten und Zuständigkeiten sind für denjenigen, welcher dem Haftantritt oder dem Wechsel von der Untersuchungshaft in den normalen Vollzug ins Auge blickt, eher praktische Fragen von Bedeutung:

So sieht sich etwa der Inhaber eines Unternehmens mit Angestellten, welcher die Geschäfte alleine leitet und verwaltet, ebenso wie etwa der alleinerziehende Elternteil minderjähriger und schulpflichtiger Kinder oder etwa im Falle des für einige Wochen im Krankenhaus oder in der Kur befindlichen, die Kinder sonst betreuenden, Ehegatten, ebenso wie der ein pflegebedürftiges Familienmitglied zuhause pflegende Familienangehörige, häufig mit einer verzweifelten und auf den ersten Blick ausweglos erscheinenden Situation konfrontiert, sobald der Brief mit der Ladung zum Haftantritt eintrifft.

Wie sollen die Führung des Unternehmens, die Betreuung der Kinder und des Haushalts oder die Pflege des pflegebedürftigen Familienmitglieds in so kurzer Zeit bis zum in der Ladung genannten Haftantrittstermin geregelt werden?

Eine Lösung kann hier ein Hinausschieben des Haftbeginns auf später, also ein gewährter Aufschub der Vollstreckung, darstellen, welcher für bis zu vier Monate möglich ist.

Voraussetzung hierfür wäre, dass erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile beim Verurteilten durch die sofortige Vollstreckung eintreten würden – wobei es keinen Rechtsanspruch auf einen Aufschub der Strafvollstreckung gibt, jedoch einen solchen auf eine fehlerfreie Ermessensausübung bei der Entscheidung über einen Antrag auf Vollstreckungsaufschub.

Ein solcher Antrag ist an die Vollstreckungsbehörde zu richten und möglichst gut zu begründen. Wichtig kann hier, vor allem in  besonders einschneidenden Fällen mit zu erwartenden schwerwiegenden Nachteilen im Falle der Versagung des Strafaufschubs, auch die zusätzliche Kommunikation durch den Rechtsanwalt/Strafverteidiger mit den für die Entscheidung zuständigen Stellen bei der Vollstreckungsbehörde sein.

In Fällen, in welchen den zu erwartenden schwerwiegenden Nachteilen im Einzelfall auch mit den gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten eines Strafaufschubs nicht mehr bzw. nicht ausreichend begegnet werden kann, ist die Möglichkeit der Einreichung eines Gnadengesuches zu prüfen. 

Zuständig für die Gnadenentscheide auf dem Gebiet des Strafrechts sind die Bundesländer und dort nach der jeweiligen Regelung häufig auch die Leiter der Staatsanwaltschaften bzw. ein mit dieser verantwortungsvollen Aufgabe betrauter bestimmter Staatsanwalt.

Die Gnadengesuche sind an keine bestimmte Form oder Frist gebunden. Wichtig ist vielmehr die bestmögliche Begründung des Gnadengesuchs, welches oftmals den letzten Ausweg bezüglich der Abmilderung von Rechtsnachteilen darstellt, sowie die Kommunikation mit der für die Entscheidung zuständigen Stelle – möglichst durch einen engagierten Rechtsanwalt/ Strafverteidiger, welcher sich für Sie und Ihren Fall mit Leidenschaft und aus Überzeugung einsetzt.

Entscheidend sind bezüglich der Verteidigung in der Strafvollstreckung immer die Umstände und der Sachverhalt des jeweiligen Einzelfalles, weshalb in diesem Beitrag auch nur ein Überblick über die Möglichkeiten im Allgemeinen gegeben werden kann und der Einzelfall immer im Detail miteinander besprochen werden muss, um die bestmögliche Lösung zu finden und dafür zu kämpfen.

Für Mütter mit Kindern oder auch und gerade neugeborenen Kindern stellt sich - neben der zuvor thematisierten Frage nach den Möglichkeiten eines Aufschubs der Vollstreckung - oft auch die Frage, ob auch Kinder dauerhaft mit in die Justizvollzugsanstalt mitgenommen werden können und wie sich das Leben dort mit diesen gestaltet.

Teilweise verfügen die Frauenhaftanstalten über Mutter-/ Kindeinrichtungen für den offenen oder geschlossenen Mutter-/Kind-Vollzug, in welchen weibliche Gefangene ihre Haftzeit zusammen mit ihren Kindern verbringen und teilweise eine Vielzahl wichtiger Unterstützungsangebote in Anspruch nehmen können.

Die Voraussetzungen der Aufnahme in den Mutter-/Kind-Vollzug sind sehr unterschiedlich und in jedem Fall unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles rechtszeitig in der Kommunikation mit der Vollstreckungsbehörde, der jeweiligen JVA und auch dem zuständigen Jugendamt zu besprechen und vorzubereiten – in der Regel sind hier eine Vielzahl von vorbereitenden Maßnahmen und Formalien zu erfüllen und im Blick zu behalten.

Für Verurteilte mit einer Betäubungsmittelabhängigkeit, welche zu einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren verurteilt worden sind bzw. bei welchen ein Strafrest von nicht mehr als zwei Jahren zu vollstrecken ist, sieht das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) die Möglichkeit einer Verschonung von der Vollstreckung vor, wobei bei Bereitschaft zur Therapie in einer bestimmten Einrichtung dann die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zurückgestellt werden kann.

Dies betrifft Fälle, in welchen die Tat wegen einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden ist, wobei neben Betäubungsmittel-Delikten (BtM-Delikten) auch die sogenannte Beschaffungskriminalität erfasst ist – wenn also Delikte, zum Beispiel ein Diebstahl, zur Finanzierung der Sucht begangen worden sind.

Es gibt auch die Möglichkeit der Zurückstellung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.

Entscheidend sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalles, welche es jeweils sorgfältig zu prüfen gilt.  

Wenn während des Vollzugs beispielsweise eine Haftunfähigkeit für eine voraussichtlich erhebliche Zeit eintritt und überwiegende Gründe, vor allem der öffentlichen Sicherheit, nicht entgegenstehen, kommt auch eine Unterbrechung der bereits begonnenen Vollstreckung in Betracht. Ebenso wie zuvor bezüglich des Aufschubs ausgeführt, gilt auch hier, dass kein Rechtsanspruch auf eine Unterbrechung besteht – jedoch ein solcher auf eine fehlerfreie Ermessensausübung. Dies setzt auch hier wieder voraus, dass der Antrag auf Unterbrechung zunächst einmal so gut und vollständig wie möglich begründet wird.

Neben praktischen Fragen, wie etwa der  Haftzeitberechnung und deren Überprüfung, stellen sich für Häftlinge während des Vollzugs eine Vielzahl von Fragen, wie etwa auch bezüglich Themen wie: Besuch, Hafturlaub oder auch Freigang, bei welchen der Häftling vieles auch selbst beantragen muss und kann, bei welchen es innerhalb der Justizvollzugsanstalt jedoch auch immer wieder zu Problemen und Kommunikationsschwierigkeiten kommen kann, bei welchen dann gegenüber der Haftanstalt und deren Verantwortlichen auch der engagierte Verteidiger vermitteln kann.

Eine weitere Frage ist häufig diejenige nach der Möglichkeit einer vorzeitigen Entlassung aus der Haft, etwa nach Verbüßung von der Hälfte oder von zwei Dritteln der Haftstrafe, infolge einer Aussetzung des jeweiligen Strafrests zur Bewährung.

Hier gilt es im Einzelfall die jeweiligen Voraussetzungen zu prüfen und entsprechend gegenüber der für die Entscheidung über die Reststrafenaussetzung zuständigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts (bzw. bei Jugendlichen abweichend wie zuvor diesbezüglich thematisiert) mit vollem Einsatz für den Gefangenen zu argumentieren und für eine Reststrafenaussetzung und damit für eine vorzeitige Haftentlassung zu kämpfen.

Viele Gefangene leben in dem Irrglauben, dass bereits sicher feststehe, dass sie sowieso im Sinne eines Automatismus nur zwei Drittel ihrer jeweiligen Haftstrafe verbüßen müssten und dass der jeweilige Rest in jedem Fall zur Bewährung ausgesetzt werde.

Entgegen dieses Irrglaubens entscheidet jedoch die zuständige Strafvollstreckungskammer in jedem Einzelfall und gibt es, teils auch in unterschiedlichem Ausmaß je nach Bundesland und Region, mehr Häftlinge, als man denken würde, die ihre Strafe bis zum Endzeitpunkt, also bis zum letzten Tag der Strafzeitberechnung, auch tatsächlich ohne merkliche Hafterleichterungen absitzen.

Gerade auch in Fällen, in welchen die Haftleitung oder auch Anstaltspsychologen dem Häftling auch noch im Rahmen deren Stellungnahmen im Zusammenhang mit der Prüfung der Strafvollstreckungskammer der Voraussetzung einer Reststrafenaussetzung zum Zwei-Drittel-Zeitpunkt eine negative Beurteilung ausstellen oder auch noch ein Gutachten von der Strafvollstreckungskammer eingeholt werden soll, ist es häufig sinnvoll, eine persönliche Anhörung durch die Strafvollstreckungskammer zusammen mit einem Verteidiger vorzubereiten und durchzuführen.

Dies legt zumindest die Beobachtung solcher Anhörungen, teils nur über eine Videokonferenz mit dem zuständigen Richter aus einem Zimmer in der JVA nahe, wobei in manchen Fällen bereits nach einer wenige Minuten dauernden Anhörung des alleine vor die Kamera der Videokonferenz tretenden Häftlings festzustehen scheint, dass dieser seine Haft bis zum Endzeitpunkt absitzen muss.

Ob und inwieweit die Hinzuziehung eines Strafverteidigers für den jeweiligen Gefangenen auch in der Strafvollstreckung sinnvoll erscheint, muss dieser im Einzelfall natürlich selbst für sich entscheiden – jedenfalls gibt es auch im Rahmen der sich an das Strafverfahren anschließenden Strafvollstreckung eine Vielzahl von Möglichkeiten seine zuvor dargestellten Rechte geltend zu machen und damit Vorzüge oder auch die Lösung erheblicher Probleme für sich zu erwirken – worum man sich jedoch im Einzelfall intensiv bemühen muss, und worum es sich auch in der Strafvollstreckung noch zu kämpfen lohnt.

Rechtsanwalt Thomas A. Schales (Jahrgang 1978) verteidigt bundesweit Mandanten in kleinen und großen Strafverfahren sowie auch in der Strafvollstreckung.

Neben örtlichen Besonderheiten, in welchen Rechtsanwalt Thomas A. Schales auch Erfahrung hat bzw. in welche im Einzelfall eine schnelle Einarbeitung problemlos möglich ist, haben alle Mandate von Rechtsanwalt Schales in der Strafvollstreckung bundesweit eines gemeinsam: ein großer Einsatz für die Rechte des Mandanten und dessen Verteidigung aus Überzeugung und mit Leidenschaft führen dazu, dass der Gefangene - neben der Unterstützung durch Familie und Freunde außerhalb der JVA – mit Rechtsanwalt Schales auch einen Kämpfer für seine Rechte in der Strafvollstreckung an seiner Seite hat und zusammen mit diesem seine Rechte durchsetzen kann. 

Sie erreichen Rechtsanwalt Thomas A. Schales unter: 0160 – 92428768

(Hinweis: Dieser Beitrag soll einen ersten Überblick über die dargestellten Rechtsbereiche liefern. Eine konkrete Rechtsberatung kann stets nur nach Besprechung des individuellen Sachverhalts und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles im Rahmen eines konkreten Mandatsverhältnisses erfolgen.)  

   


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