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Strategien gegen eine Eigenbedarfskündigung

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Eine Eigenbedarfskündigung ist nur dann wirksam, wenn sie inhaltlich genau begründet und formal korrekt ist. Mieter sollten daher das Kündigungsschreiben zunächst genau unter die Lupe nehmen.

Die Kündigung prüfen – das muss drinstehen

  • Die Eigenbedarfskündigung muss immer schriftlich erfolgen und sich an alle Mieter der Wohnung richten.
  • Die Kündigung muss auch von allen Vermietern unterschrieben worden sein.
  • Die Person, für die der Eigenbedarf geltend gemacht wird sowie die Art des Verwandtschaftsverhältnisses muss angegeben sein. 
  • Der Grund des Eigenbedarfs muss nachvollziehbar beschrieben sein: Zum Beispiel, weil sich die Tochter des Vermieters scheiden lässt und eine neue Wohnung braucht oder der Vermieter die Wohnung benötigt, um einen Angehörigen zu pflegen.
  • Auf das gesetzliche Widerspruchsrecht des Mieters muss hingewiesen werden: Spätestens zwei Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses muss der Mieter seinen Widerspruch schriftlich erklären (§ 574 BGH).
  • Auch bei Eigenbedarf gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Je länger der Mietvertrag besteht, umso länger ist auch die Frist: mindestens drei Monate, ab fünf Jahren Mietverhältnis sechs Monate, bei mehr als acht Jahren neun Monate.

Konkrete Begründungen werden von Gerichten deshalb gefordert, damit der Mieter nachprüfen kann, ob die Eigenbedarfskündigung gerechtfertigt ist.

Vermieter muss verfügbare Alternativwohnung anbieten

Oft besitzen Vermieter mehrere Wohnungen oder ganze Mehrfamilienhäuser. Der Vermieter muss in so einem Fall vor der Kündigung prüfen, ob nicht eine andere, vergleichbar geeignete Wohnung für seinen Eigenbedarf frei ist oder wird. Gibt es für den Vermieter keine Alternativwohnung oder kann er die vergleichbare Wohnung nicht nutzen, weil er beispielsweise gehbehindert ist und eine Erdgeschosswohnung braucht, muss er dem Mieter die andere Wohnung anbieten.

Das gilt auch, wenn erst nach Ausspruch der Eigenbedarfskündigung eine Wohnung frei wird, allerdings nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Dabei muss der Vermieter auch die Konditionen zur Anmietung der Alternativwohnung mitteilen.

Verstößt der Vermieter gegen diese Verpflichtung, so wird er dem Mieter gegenüber möglicherweise Schadensersatzpflichtig. Er muss also beispielsweise Umzugskosten erstatten. Die Kündigung an sich bleibt allerdings gültig.


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