Streik, Arbeitsweg ist versperrt – und die Vergütung?

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Wann hat man einen Anspruch auf Zahlung im Arbeitsrecht? 

Ein Anspruch auf Zahlung bzw. Entgelt bedarf zunächst einer Anspruchsgrundlage, wie es juristisch heißt.

So erhält man einen Anspruch auf Vergütung im Falle der Arbeitstätigkeit beispielsweise aus dem Arbeitsvertrag, aus dem Bundesurlaubsgesetz im Falle des Urlaubs oder im Falle der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz.

Es besteht der Grundsatz: Ohne Arbeit kein Lohn

Die gerade erwähnten Anspruchsgrundlagen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz oder aus dem Bundesurlaubsgesetz stellen insoweit Ausnahmen zum Grundsatz Ohne Arbeit kein Lohn dar.

Daneben besteht auch ein Zahlungsanspruch gegen Arbeitgeber, wenn diese die Annahme der Arbeitsleistung ablehnen. In diesem Fall besteht der Anspruch als Annahmeverzugslohn (§ 615 BGB). Ferner kann ein Zahlungsanspruch wegen einem nicht verschuldeten Verhinderungsgrund gegeben sein, der in der Person der Arbeitnehmerseite liegt (§ 616 BGB). Ein solcher Fall kommt beispielsweise bei unvorhergesehener Kurzerkrankung naher Angehöriger in Betracht, wie die Erkrankung eines kleinen Kindes und dessen Betreuungsnotwendigkeit. Allerdings kann § 616 BGB in seiner Anwendbarkeit vertraglich ausgeschlossen werden.

Wie ist es, wenn man durch den Streik im Nahverkehr die Arbeitsstätte nicht erreicht?

Hier muss man zunächst feststellen., dass solche Ereignisse wie Streik oder ein extremes Wetterphänomen die Allgemeinheit insgesamt treffen und weder von Arbeitgeberseite noch non Arbeitnehmerseite verursacht sind.

In solchen Fällen ist das sogenannte Wegerisiko betroffen. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmerseite kein Vergütungsanspruch für die Zeit zusteht, in der die Arbeitsstelle nicht erreicht worden ist. Auf der anderen Seite ist beispielsweise bei Produktionsausfall das Betriebsrisiko betroffen, so dass der arbeitnehmerseitige Anspruch auf Zahlung erhalten bleibt, wenn die Arbeitnehmerseite pünktlich zur Arbeitsstelle gelangt ist.

Gilt dies auch bei Gleitzeit?

Sofern eine Gleitzeitvereinbarung getroffen und vereinbart worden ist, gilt dieselbe Rechtsfolge, soweit die Kernarbeitszeit tangiert ist und die Arbeitnehmerseite beispielsweise streikbedingt diese nicht pünktlich wahrnehmen kann.

Kommen andere Folgen durch Verspätungen in Betracht?

Es besteht die Pflicht sich auf Arbeitnehmerseite über die Möglichkeit der Verspätungen, wie streikbedingte Zugausfälle, rechtzeitig zu informieren. Damit ist das Verhalten danach auszurichten und ggf. ist der Arbeitsweg zeitlich früher anzutreten. Kommt es dennoch zu einem verspäteten Eintreffen auf der Arbeitsstelle, fehlt es an einem Verschulden auf Arbeitnehmerseite.

Sollte die Arbeitnehmerseite dagegen schuldhaft zu spät zur Arbeit gelangen, wäre dies eine Pflichtverletzung. Auf eine solche kann arbeitgeberseitig mit einer Abmahnung reagiert werden. Im Wiederholungsfall kann auch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses drohen.


S. Rasehorn, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht


Foto(s): RA&FA für ArbR Sven Rasehorn

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