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Strom auch nach Ende des Mietvertrages

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion
Wer seine gemietete Wohnung nach Vertragende nicht freiwillig zurückgibt, hat jedenfalls bis zur Zwangsräumung trotzdem noch Anspruch auf Strom. Das Amtsgericht (AG) München bestätigte insoweit eine vorausgegangene Eilentscheidung.

Räumungsvergleich verpflichtet Mieter

Zunächst schien es, als ob sich Mieter und Vermieter über das Ende des Mietverhältnisses geeinigt hätten. Jedenfalls hatten sie vor Gericht einen Vergleich abgeschlossen. Der Mieter verpflichtete sich darin, die Wohnung bis zu einem bestimmten Datum zu räumen.

Doch zum festgelegten Zeitpunkt passierte nichts. Der Mieter zog nicht aus. Einige Tage später stellte daher der Vermieter und Eigentümer kurzerhand den Strom ab. Der Mieter wandte sich zur Wiederherstellung der Stromversorgung mit einem Eilverfahren an das AG. Mit der entsprechenden einstweiligen Verfügung wurde der Vermieter verpflichtet, den Strom wieder anzustellen. Auch im anschließenden Hauptsacheverfahren bekam der Bewohner recht.

Stromanspruch bis zur Räumung

Nach dem Urteil des AG hat der Mieter nach wie vor einen Anspruch auf Stromversorgung. Die Abstellung des Stromes ist eine Besitzstörung, die der Bewohner nicht dulden muss. Er ist nämlich immer noch Besitzer der Wohnung, auch wenn er kein Recht zu diesem Besitz mehr haben mag.

Auch nach Ende des Mietvertrages, selbst wenn die Wohnung rechtswidrig nicht herausgegeben wird, muss der Vermieter gewisse Mindestanforderungen bei der Hausversorgung erfüllen. Dazu gehört nach heutigem Lebensstandard auch eine Stromversorgung. Die darf der Vermieter, jedenfalls für eine angemessene Zeit nach Ende des Mietverhältnisses, nicht antasten.

Stattdessen hätte er laut Gericht die Zwangsräumung der Wohnung nach rechtsstaatlichen Grundsätzen betreiben müssen. Mit einem Räumungstitel kann der zuständige Gerichtsvollzieher beauftragt werden. Nach letztmaliger Fristsetzung setzt der, regelmäßig zusammen mit einer Umzugsfirma, die Zwangsräumung tatsächlich durch. Der Vermieter darf aber laut AG München nicht zur Selbstjustiz greifen und eigenmächtig den Strom abstellen.

In einem anderen Fall hatte der Bundesgerichtshof (BGH) das Abstellen von Heizung und Strom nach Ende eines Mietverhältnisses für zulässig erklärt. Damals ging es aber um ein vermietetes Café und nicht wie hier um eine Privatwohnung.

(AG München, Urteil v. 24.07.12, Az.: 473 C 16960/12)

(ADS)
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