Stutenleasing: kein Leasing, sondern Pachtvertrag

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Es kann viele Gründe geben, warum ein Stuteneigentümer sein Pferd einem anderen zu Zuchtzwecken überlässt. Üblicherweise wird dies als Stuten-Leasing bezeichnet, wenn es auch rechtlich betrachtet ein Pachtvertrag ist.

Möchte jemand – in den meisten Fällen ein Züchter – eine Stute decken lassen, handelt es sich um eine Pacht, da aus der Sache (Stute) Früchte (Fohlen) gezogen werden sollen. Allerdings ist dieser Fall im Gesetz (BGB) nicht ausdrücklich geregelt, daher werden Rechte und Pflichten in ähnlichen Verträgen analog herangezogen. Und das ist eben z. B. die Pacht. Zunächst werden im Streitfall aber die konkreten Interessen beider Parteien geprüft, bevor auf das Gesetz zurückgegriffen wird.

Züchter wird Besitzer – und haftet

Üblicherweise zieht die Stute beim Züchter/Hengsthalter in den Stall ein und wird entsprechend ver- und gepflegt. Damit wird der Züchter Besitzer und haftet gem. § 834 BGB als Tierhüter. Wichtig ist für ihn also, eine entsprechende Versicherung abzuschließen. Aber auch der Eigentümer bleibt in der Pflicht: Als Halter muss er seine Tierhalterhaftpflichtversicherung natürlich weiterführen. Sicherheitshalber sollte sich der Hengsthalter dies mit einer gültigen Police nachweisen lassen.

Züchter behält das Fohlen

Zweck des Projekts ist es, dass der Züchter Eigentum am Fohlen erlangt. Wird dies nicht explizit vereinbart, würde der Stuteneigentümer gem. § 953 BGB automatisch Eigentümer der Nachzucht. Das Gesetz hält in § 956 Abs. 1 BGB aber fest: „Gestattet der Eigentümer (Stuteneigentümer) einem anderen, sich Erzeugnisse (Fohlen) ... der Sache anzueignen, so erwirbt dieser das Eigentum ..., wenn ihm der Besitz der Sache (Stute) überlassen ist, mit der Trennung...“ Es muss also vereinbart werden, dass der Züchter mit der Geburt des Fohlens in seinem Stall auch dessen Eigentümer wird.

Relativ einfach ist es bei den amerikanischen Zuchtverbänden, also American Quarter Horse Association (AQHA), Paint Horse Club (PHC) und Appaloosa Horse Club (ApHCG). Dort kann sich der Züchter in den Abstammungsnachweis des Fohlens sowohl als „Breeder“ als auch „Owner“ eintragen lassen. Das kann auf dem Formular „Lease Authorization“ geschehen, auf dem Pferdename, Verpächter und Pächter sowie die Dauer der Nutzung eingetragen werden und das von beiden unterzeichnet und an den jeweiligen Verband in den USA geschickt wird. Nach der Geburt kann der Züchter die Papiere wie bei Fohlen seiner eigenen Stuten beantragen.

Wann endet der Vertrag?

Ein Bestandteil des Vertrags ist die Laufzeit, die üblicherweise mit dem Absetzen des Fohlens von der Stute beendet sein dürfte. Für den Fall, dass die Stute nicht tragend wird oder die Frucht resorbiert, sind entsprechende Regeln zu vereinbaren: So könnte der Hengsthalter die Gelegenheit zur Nachbedeckung bekommen oder sofort kündigen. Ist die Stute nachweislich unfruchtbar, ist zu vereinbaren, ob dem Hengsthalter die entstandenen Unterstellungskosten erstattet werden.

Daher ist zu empfehlen, die Stute auf ihre Fruchtbarkeit hin untersuchen zu lassen und zuchttauglich zu übergeben.

Umgekehrt muss auch der Stutenhalter ein Kündigungsrecht erhalten. Das Pachtrecht ermöglicht dies, wenn ein vertragswidriger Gebrauch nachweisbar ist, das Pferd zum Beispiel zum Reitunterricht verwendet oder vor die Kutsche gespannt wird. Holt der Stutenhalter sein Pferd ab, sind die Folgen zu regeln, d. h. ein Schadensersatz des Hengsthalters für sein vertragswidriges Verhalten. So könnte vereinbart werden, dass der Hengsthalter die Unterstellkosten und etwaige Tierarztkosten bis zum Absetzen des Fohlens bezahlt, um das Fohlen anschließend zu behalten. Möchte er das Fohlen nicht behalten, sollte dafür ein pauschaler Betrag angesetzt werden, der mit dem Schadensersatzanspruch des Stuteneigentümers verrechnet wird. Eine andere Möglichkeit ist eine gemeinsame Verwertung (Verkauf) des Fohlens und die anschließende Verrechnung mit dem Schadensersatzanspruch.

Krankheiten und Unfälle

Selbstverständlich dürfte sein, dass der Hengsthalter den Stuteneigentümer umgehend über alle tierarztrelevanten Vorfälle informiert.

Als Eigentümer muss der Stuteneigentümer über eine Behandlung und deren Umfang entscheiden. Außerdem ist zu vereinbaren, wer die Kosten bzw. das Risiko der Stute trägt. So wird der Hengsthalter alle Ausgaben rund um die Geburt tragen müssen. Ebenso sollte dieser Hengsthalter die Routinemaßnahmen wie Schmied, Wurmkuren und Impfungen bezahlen.

Schwieriger wird es, wenn es zu unverschuldeten Erkrankungen kommt. Das Gesetz sieht bei der Pacht von beweglichen Sachen vor, dass der Verpächter (Stuteneigentümer) die Sache zu erhalten hat (§ 581, 535 BGB). Ob das bei der Pacht/Leasing einer Stute sachgerecht ist, ist zweifelhaft. Daher sollten die Parteien hier Klarheit schaffen. Handelt es sich um eine sehr wertvolle Stute, so ist eine Lebensversicherung zu empfehlen.

Aber auch die Argumentation, die Stute stehe bei dem Hengsthalter und dieser trage das gesamte Risiko während der Pachtzeit, ist nachvollziehbar. Sollte sich die Stute aufgrund eines Verschuldens des Hengsthalters verletzen, so haftet er nach den allgemeinen Vorschriften auf Schadensersatz. Hier ist zu entscheiden, ob die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden soll.

Pachtzahlung für wertvolle Stuten

Für besonders hochwertige Stuten wird zusätzlich zur Übernahme des Unterhalts eine Pacht bezahlt, die, so ergaben Nachfragen bei Zuchtbetrieben, zwischen 250 und 2500 Euro liegen kann.

Eine Selbstverständlichkeit sollte sein, die Stute nach Vertragsablauf gesund zurückzugeben. Andernfalls macht sich der Hengsthalter schadensersatzpflichtig. Im Gegenzug muss der Stutenhalter das Pferd zum vereinbarten Termin zurücknehmen, zum Beispiel nach dem Absetzen des Fohlens. Tut er das nicht, so sollte man sich in diesem Fall ebenfalls auf einen bestimmten Schadensersatzbetrag je Tag einigen.

Holt der Stuteneigentümer das Pferd nicht wie vereinbart ab, befindet er sich im Annahme-/Gläubigerverzug. Dann haftet der Hengsthalter nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bekommt die Stute also eine Kolik oder Ähnliches, so trägt allein der Stuteneigentümer das Risiko.

Fazit

Das Thema „Stuten-Pacht“ (für die Hengst-Pacht gilt ähnliches) ist komplizierter als anfangs angenommen. Ein schriftlicher Vertrag, der definiert, wer welche Risiken trägt und wie das „Projekt“ abzuwickeln ist, ist daher dringend zu empfehlen. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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