Subventionsbetrug bei Corona Hilfen

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Subventionsbetrug bei Corona Hilfe ist mit langen Freiheitsstrafen bedroht

Der Subventionsbetrug im Zusammenhang mit Corona Hilfe ist mit der Entscheidung des BGH vom 4.5.2021 – 6 StR 137/21 wegweisend als anwendbar auch auf die Corona-Hilfen für Soloselbstände und für Kleinstunternehmer weitestgehend geklärt.

Der Subventionsbetrug ist durch die Corona-Hilfen wie auch die anderen staatlichen Hilfen im Zusammenhang mit der Corona Pandemie für Kleinstunternehmer und Soloselbstständige im  Blick der Strafverfolgung geraten. So ermitteln die verschiedenen Staatsanwaltschaften gegen Antragsteller, die Corona-Hilfen für sich beansprucht haben wegen des Verdachts des Subventionsbetrug. Der Bundesgerichtshof hat sich in der vorbezeichneten Entscheidung mit dem Fall beschäftigt, in dem falsche Angaben in Anträgen auf Corona-Hilfen aus den Soforthilfeprogrammen des Bundes und der Länder gemacht worden sind.

Der Bundesgerichtshof hat im Zusammenhang mit Corona-Soforthilfe erstmals das Tatbestandsmerkmal der subventionserheblichen Tatsache aisgeführt, dass die Formulierung „alle in diesem Antrag anzugebenden Tatsachen sind subventionserheblich“ den Anforderungen des Subvenzionsbetrug im Sinne des § 264 StGB genügt.

Teile der Rechtsprechung und der Literatur sehen das anders: Denn diese umfassende Formulierung genügt eben gerade den Voraussetzungen des Bestimmtheitsgrundsatz nicht: Denn der Staat oder das Bundesland als Subventionsgeber hat die Pflicht der exakten Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsache. Denn die Strafbarkeit wird gerade bei dem Subventionsbetrug nach § 264 StGB zeitlich und rechtliche weit vorverlagert. Bereits die Täuschungshandlung ist strafbar, ohne dass es zum Eintritt eines Schadens gekommen ist

Es ist im Rahmen des Subventionsbetrug auch schon leichtfertiges Handeln strafbar. Das bedeutet eine erhebliche Verschärfung im Falle von falschen Angaben über erhebliche Tatsachen bei der Beantragung von Corona-Hilfen und eine große Gefahr für den Subventionsbetrug.

Insofern ist es dringend angeraten, jeden einzelnen Antrag akribisch daraufhin zu prüfen, ob in diesen Fällen die Bezeichnung hinreichend konkret ist. Wenn im Fall von Corona Hilfen die Antragsformulare die subventionserheblichen Tatsachen nicht ausdrücklich als solche benennen, sondern auf diese verweisen oder „alle Angaben“ als subventionserheblich bezeichnen, dann erscheint es eben nicht ausreichend bestimmt zu sein. Eine ausführliche Prüfung dieser Antragsformulare ist also wichtig im Falle der Verteidigung im Subventionsbetrug bei Corona Hilfe.

Es ist dringend angeraten, einen Fachanwalt für Strafrecht zu beauftragen, wenn man sich dem Vorwurf des Subventionsbetrug bei Corona Hilfen ausgesetzt sieht.

Rufen Sie uns an oder schreiben eine e-mail. Wir helfen unverzüglich.


Ihr Manfred Zipper

Foto(s): Manfred Zipper

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