Taxifahrer/innen und Maske - geht Infektionsschutz noch?

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Das Recht von Taxifarer/innen, Maske zu tragen, um sich vor Infektion zu schützen, ist gefallen. Das führt grundsätzlich dazu, dass sich die Möglichkeit, eine Maske zu tragen, nun wieder nach den allgemeinen Regeln richtet. Als Fahrzeugführer/in gilt damit auch für Taxifahrer/innen wieder § 23 Absatz 4 Satz 1 StVO, der im Oktober 2017 eingeführt wurde. Danach darf, wer ein Kraftfahrzeug führt, sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist.

Das ist natürlich mit dem Gebot gleichzusetzen, dass eine Mund-Nasen-Maske beim Führen eines Fahrzeugs nicht getragen werden darf, soweit die Erkennbarkeit damit unmöglich geworden ist. Wer dennoch eine Maske trägt, riskiert durchaus ein Bußgeld wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO. Hier ist aber wichtig zu wissen, dass die Frage, ob die Maske zu einer Unkenntlichmachung geführt hat, immer auch eine Einzelfallentscheidung ist und damit auch dem Ermessen unterfällt. Es gilt also nicht automatisch, dass eine getragene Maske gleichzeitig einen Verstoß nach § 23 Abs. 4 StVO erfüllt.

Daher sollten Sie sich als Taxifahrer/inn nicht von vorne herein abschrecken lassen. Wenn Sie eine Schutzmaske tragen wollen, weil z.B. Sie selbst zu einer vulnerablen Gruppe gehören oder mit einer vulnerablen Person zusammen leben, könnte das Tragen einer Maske als Eigenschutz oder zum Schutz Ihrer Angehörigen erforderlich sein mit der Folge, dass ein Entschuldigungsgrund vorliegen könnte. Auch das wäre im Rahmen eines ußgeldverfahrens zu prüfen.

Außerdem gibt es transparente Masken, die schützen und gleichzeitig die Sicht auf das Gesicht frei lassen. Solche Masken, die das Gesicht erkennbar lassen, fallen nicht unter das Verbot nach § 23 Abs. 4 S. 1 StVO.

Wenn Sie sich als Taxifahrer/inn weiterhin vor einer Infektion schützen wollen oder müssen, lassen Sie sich beraten. Soweit gegen Sie wegen des Tragens einer Maske ein Bußgeldverfahren eingeleitet wurde, sollte geprüft werden, ob es lohnend sein könnte, sich gegen einen Bußgeldbescheid zu wehren.


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