ThomasLloyd Fonds - Ausstiegsmöglichkeiten, Gerichtsurteile

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Im Jahr 2018 erlebten Anleger der Thomas Lloyd Fonds beunruhigende Entwicklungen: Ihre Investitionen wurden zunächst "temporär auf ein Minimum abgewertet", bevor sie durch eine Verschmelzung auf die CT Infrastructure Holding Ltd. in London in "Shares" umgewandelt wurden, was die Anleger unfreiwillig zu Aktionären machte. 

Angesichts dieser Situation war eine Rückzahlung des eingezahlten Kapitals ohne juristischen Beistand kaum möglich.

 In einem wichtigen Urteil vom 12.12.2019 hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass qualifizierte Rangrücktrittsklauseln in Verträgen mit Gesellschaftern unwirksam sind, da sie gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen. 

Diese Entscheidung hat bedeutende Auswirkungen, da sie nicht nur die Berufung der Gesellschaft auf Zahlungsvorhalte bei der Auszahlung des Abfindungsguthabens ausschließt, sondern auch zu dem Schluss führt, dass die Einlage des stillen Gesellschafters als "unbedingt rückzahlbar" gilt. 

Dies erfüllt den Einlagenbegriff des Bankgeschäfts nach § 1 Abs.1 Satz 2 Nr.1 KWG und da solche Geschäfte ausschließlich von lizenzierten Finanzinstituten durchgeführt werden dürfen, könnten Anleger von den Thomas Lloyd Fondgesellschaften, die eine solche Erlaubnis nicht besitzen, Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB für die Rückzahlung der gesamten Einlage beanspruchen. 

Ebenso hat das Landgericht Verden mit Urteil vom 17.07.2020 Ansprüche aus der Kündigung der Finanzanlage zugesprochen. Die Landgerichte Regensburg, Augsburg, Bochum, Ansbach, Darmstadt und Traunstein haben zugunsten der ThomasLloyd Anleger geurteilt. 

Danach haben auch Oberlandesgerichte positiv entschieden und den Geschädigten einen Anspruch auf Rückzahlung des investierten Kapitals zugesprochen.

Dadurch müssen sich Anleger nicht auf ein geringeres Abfindungsguthaben verweisen lassen, selbst wenn die Gesellschaft Verluste erlitten hat.

In vielen Fällen kommt daher die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung von Aufklärungs- bzw. Beratungspflichten gegen den Vermittler oder das Unternehmen, für welches der Vermittler aufgetreten ist, in Betracht. Ob der einzelne Anleger solche Ansprüche erfolgreich verfolgen kann bedarf einer Prüfung des Einzelfalls, beispielsweise durch einen im Bereich des Kapitalanlagerechts spezialisierter Rechtsanwalt.

Anlegern, die ihr Geld in eine Nachrangige Namens-Teilschuldverschreibung mit fester Verzinsung u.a. bei der Cleantech Infrastruktur GmbH investiert haben, ist anzuraten, sich anwaltlichen Rat von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht einzuholen.

Als Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht sind wir schwerpunktmäßig in allen Fragen des Bank-, Wertpapier- sowie des Kapitalanlagerechts tätig. 

Ein weiterer Schwerpunkt unserer Tätigkeit ist die Beratung in Massenschadensfällen des Anlagebetrugs oder betrügerischer Schneeballsystemen, Online-Anlagebetrugs u.a. i.V.m Online Trading Plattformen, Kryptowährungen & Kryptoassets – von Blockchain und Smart Contracts zu digitalen Währungen, elektronischen Wertpapieren und Krypto-Kapitalanlagen.

 KSR Rechtsanwaltskanzlei
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Foto(s): Siegfried Reulein


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