Tod des Mieters – Rechte und Pflichten des Vermieters und der Erben.

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Wie geht es nach dem Tod des Mieters mit dem Mietvertrag weiter? Was Vermieter und die Erben wissen müssen.

Sonderkündigungsrecht nach § 580 BGB.

Stirbt der Mieter, so ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen.

Der Mietvertrag bleibt grundsätzlich bestehen.

Das Mietverhältnis wird zwischen dem Vermieter, den Mitbewohnern oder den Erben weitergeführt. Nach dem Tod des Mieters rückt der Erbe bzw. die Erbengemeinschaft automatisch kraft Gesetzes an die Stelle des bisherigen Mieters, vgl. § 1942 BGB, das ist die sogenannte Universalsukzession bzw. Gesamtrechtsnachfolge.

Die Erbausschlagung gemäß § 1946 BGB. Der Fiskus erbt.

Hier greift das Erbrecht des Staates bzw. Fiskus, also des jeweiligen Bundeslandes, das so automatisch der neue Mieter wird. Der Staat darf die so kraft Gesetzes erlangte Erbschaft nicht ausschlagen, § 1932, Abs. 2 BGB. Nach § 1964 BGB erfolgt dann, wenn alle Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben, erst einmal ein formeller Beschluss des Nachlassgerichts, der die Erbvermutung für den Fiskus begründet. Der Vermieter muß einen Beschluss nach § 1964 BGB erfragen und ob in dieser Angelegenheit bereits ein Nachlasspfleger ernannt worden ist. Sofern das der Fall ist, wäre diese Person dann der Ansprechpartner des Vermieters und zur weiteren Abwicklung und Räumung der Wohnung zuständig.


Rechtsanwalt Holger Hesterberg. Wolfratshausen.

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein.


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