Tod Motorradfahrer: 2.000 Euro Schmerzensgeld

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Mit außergerichtlichem Vergleich vom 19.11.2014 hat sich die Haftpflichtversicherung eines Autofahrers verpflichtet, an die Witwe eines bei einem Unfall getöteten Motorradfahrers 2.000 Euro Schmerzensgeld zu zahlen. Der am 08.05.1962 geborene Ehemann der Mandantin wurde am 13.03.2012 als Motorradfahrer bei einem Verkehrsunfall schwerstverletzt.

Ohne ersichtlichen Grund fuhr der entgegenkommende Autofahrer auf einer Landstraße auf die Gegenfahrbahn, wo es zur Frontalkollision kam. Bei diesem Unfall erlitt der Ehemann der Mandantin ein schwerstes, mit dem Leben nicht mehr zu vereinbarendes, Polytrauma: Schädelhirntrauma mit Ringbruch der Schädelbasis, Quetschungsareale der beiden Großhirnschenkel, Abriss des verlängerten Marks vom Hirnstamm, ein stumpfes Brustkorbtrauma mit beidseitig mehrfachen Rippenreihenfrakturen, einen Aufriss des Herzbeutels, Bruch der Brustwirbelsäule und der Lendenwirbelsäule, der Halswirbelsäule, mehrfache Rupturen der Brustschlagader und schwerste innere Verletzungen. Er verstarb noch an der Unfallstelle.

Der Gerichtsmediziner bestätigte eine ultrakurze Agonie. Anhand der Bluteinatmung in die Atemwege lasse sich allerdings ablesen, dass das schwere Verletzungsmuster noch vital erlebt worden sei. Unter Bezugnahme auf die Urteile Landgericht Stade (Urteil vom 04.01.2007, AZ: 4 O 434/04) und Landgericht Limburg (SP 2007, 389) zahlte die Haftpflichtversicherung auf Aufforderung ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 Euro.

Christian Koch, Fachanwalt für Verkehrsrecht


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