Tod nach Herzinfarkt: 17.893,54 Euro

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Mit Vergleich vom 22.03.2022 hat sich die Haftpflichtversicherung eines Krankenhauses verpflichtet, an meine Mandantin einen Betrag in Höhe von 17.893,54 Euro und meine außergerichtlichen Gebühren zu zahlen.

Der 1956 geborene Vater der Mandantin litt unter starken Schmerzen im gesamten Rückenbereich, Schwindel und Übelkeit. Das Blutdruckgerät zeigte erhöhten Blutdruck an. Er bat den Ehemann seiner Tochter, ihn ins Krankenhaus zu fahren, weil ein beklemmendes Gefühl im Brustbereich hinzukam. Im Krankenhaus wurde ein EKG geschrieben. Der behandelnde Arzt teilte mit: EKG und Blutdruck seien nicht pathologisch. Er riet ihm, eine weitere Tablette Bisoprolol (Arzneistoff zur Behandlung des Bluthochdruckes und Tachykardien) einzunehmen.

Am nächsten Tag wurde der Vater der Mandantin tot im Bett aufgefunden. Eine Obduktion der Staatsanwaltschaft ergab als todesursächlichen Befund einen akuten Herzinfarkt, welcher durch einen Verschluss der rechten Herzkranzschlagader mit einem Blutgerinnsel verursacht worden war. Es hätten relevante Vorerkrankungen des Herzens in Form einer Herzkranzschlagadererkrankung aller Herzkranzschlagadern sowie eine chronische Links- und Rechtsherzbelastung bestanden.

Ich hatte den Ärzten vorgeworfen, die kardiale Notsituation nicht erkannt zu haben. Die Nichtbehandlung des akuten Verschlusses der rechten Herzkranzschlagader mit einem Blutgerinnsel sei todesursächlich gewesen. Zusätzlich zur durchgeführten EKG- und der Blutdruckmessung hätte nach kardiologischen Leitlinien ein Troponin-Test durchgeführt werden müssen (Schnelltest, ob Muskelgewebe im Herzen abgestorben ist).

Bei unklaren Brustschmerzen müsse eine Diagnose erzwungen werden, notfalls unter Rückgriff auf das EKG und einen Troponin-Test. Zusätzlich hätte der Patient zwingend stationär aufgenommen und auf der Intensivstation überwacht werden müssen. Hier hätten die Ärzte auf eine eventuelle Verschlechterung des Gesundheitszustandes effizient reagieren und den Tod verhindern können.

Ich habe für die Tochter ein Hinterbliebenengeld in Höhe von 7.500 Euro geltend gemacht (LG Tübingen, Urteil vom 07.05.2019, AZ: 3 O 108/18). Hinzu kamen die Beerdigungskosten in Höhe von 10.643,80 Euro. Meine außergerichtlichen Gebühren sind mit einer 2,0-Geschäftsgebühr und einer 1,5-Vergleichsgebühr mit dem Gesamterledigungswert ebenfalls übernommen worden.

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht & Verkehrsrecht

Foto(s): adobe stock fotos


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