Transparenzregister wird zum Vollregister
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Erneute Verschärfung des Geldwäschegesetzes (GwG) zum 01.08.2021 – insbesondere Ausbau des Transparenzregisters zum Vollregister, lange Übergangsfristen
Pflichten im Zusammenhang mit dem Transparenzregister:
Im Rahmen der Umsetzung der verschiedenen EU-Gelwäsche-Richtlinien wurde zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung erstmals zum 01.10.2017 das sog. Transparenzregister eingeführt. In diesem müssen Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten von u.a. Kapitalgesellschaften, eingetragenen Personengesellschaften, Stiftungen und Vereinen zugänglich gemacht werden. Die transparenzpflichtigen Einheiten sind hiernach verpflichtet, die Angaben ihrer wirtschaftlich Berechtigten „einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen“. Verstöße können als Ordnungswidrigkeiten geahndet und mit Geldbußen von bis zu EUR 100.000 belegt werden.
Tatsächliche und fiktiv wirtschaftlich Berechtigte:
Wirtschaftlich Berechtigter nach § 3 Abs. 1 GWG kann nur eine natürliche Person sein. Gesellschaften gleich welcher Rechtsform sind niemals als wirtschaftliche Berechtigte im Transparenzregister zu nennen. Als wirtschaftlich Berechtigter gilt allgemein diejenige natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die transparenzpflichtige Einheit letztlich steht. Werden die Anteile einer Gesellschaft wiederum durch eine andere Gesellschaft gehalten, ist jeweils zu prüfen, [...] weiter lesen
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