Trennung, Scheidung, Kinder: Wie sieht es aus mit wichtigen Entscheidungen für die Kinder?

  • 2 Minuten Lesezeit

Wenn sich verheiratete Eltern gemeinsamer minderjähriger Kinder trennen, behalten beide Elternteile das sog. Sorgerecht für die Kinder. Dabei bleibt es grds. auch, wenn die Eltern rechtskräftig geschieden sind. Mit Eintritt in die Volljährigkeit erlischt das Sorgerecht automatisch. Das gleiche gilt, wenn die Eltern zwar nicht miteinander verheiratet sind, aber beide Elternteile, z. B. aufgrund einer entsprechenden sog. Sorgerechtserklärung, Inhaber des Sorgerechts sind.

Die normalen „Alltagsangelegenheiten“ entscheidet grds. der Elternteil für die Kinder, bei dem diese leben.

Wichtige und grundlegende Entscheidungen müssen die Eltern für die Kinder grds. zusammen und einvernehmlich treffen, wie z. B. über eine medizinische Behandlungen mit weitreichenden Folgen (Ausnahme z. B. bei Notfallbehandlungen), Besuch einer weiterführenden Schule, Abschluss eines Berufsausbildungsvertrags, die Religionszugehörigkeit.

In der Praxis zeigen sich dabei vielfältige Probleme, die teilweise nur durch gerichtliche Verfahren und Entscheidungen gelöst werden können. Betroffene meinen häufig, es müsste gerichtlich der Entzug des Sorgerechts bzw. die Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil durchgesetzt werden. Eingehende Beratungen zeigen oftmals, dass dies eigtl. gar nicht gewünscht ist, sondern im Wesentlichen nur ein größerer konkreter „Aufhänger“ besteht. Hier besteht juristisch die Möglichkeit, dass das zuständige Amtsgericht lediglich die Entscheidungsbefugnis bzgl. dieses „Aufhängers“ auf einen Elternteil überträgt und es im Übrigen wie bisher bei der gemeinsamen elterlichen Sorge verbleibt. Wenn also beispielsweise die sorgeberechtigten Elternteile unterschiedliche Meinungen zu einer in den Sorgerechtsbereich fallenden ärztlichen Behandlung eines Kindes haben, kann die Entscheidung über diese Behandlung auf einen Elternteil durch einen gerichtlichen Beschluss übertragen werden. In dringenden Fällen ist es auch möglich, beim Amtsgericht einen entsprechenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen.

Diese gerichtlichen Anträge sind sorgfältig, umfassend und juristisch überzeugend zu begründen. Insoweit ist es sinnvoll, sich an einen entsprechend qualifizierten Rechtsbeistand zu wenden (Fachanwalt/Fachanwältin für Familienrecht).

In geeigneten Fällen können gerichtliche Verfahren durch entsprechende Vollmachtserteilungen vermieden werden. Häufig sind gemeinsame Entscheidungen der Eltern schwierig zu erzielen, weil z. B. ein Elternteil vorübergehend im Ausland arbeitet, schwer erkrankt oder sonst aus tatsächlichen Gründen schwer erreichbar ist. Hier bietet es sich an, für bestimmte Regelungsbereiche eine Vollmacht zu erteilen, z. B. für den Bereich Gesundheitsfürsorge. Auch dabei kann ein qualifizierter Rechtsbeistand helfen.

Rechtsanwalt Benjamin Deutscher

Fachanwalt für Familienrecht, Düsseldorf


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Benjamin Deutscher

Beiträge zum Thema