Trennung, Scheidung und steuerliche Folgen – Teil I: Splittingtarif & Zusammenveranlagung etc.

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Aus steuerlichen Gründen zu heiraten oder eine Lebenspartnerschaft einzugehen, ist nicht eben selten. Geschickt geheiratet oder verpartnert und die richtige Veranlagungsform gewählt, kann bei der Einkommensteuer gutes Geld sparen. Dass man aber auch bei der Scheidung bzw. bei der Trennung auf steuerliche Dinge achten sollte, daran denken im Eifer des Gefechts die wenigsten.

Zusammenveranlagung & Splittingtarif – was war das doch gleich?

Zusammenveranlagung bei der Einkommensteuer können Ehegatten und Lebenspartner beantragen. Folge ist, dass eine (gemeinsame) Steuererklärung abgegeben wird und ein gemeinsamer Steuerbescheid ergeht. Dabei werden zunächst für beide Partner getrennt die Einkünfte ermittelt, das zu versteuernde Einkommen wird dann allerdings für beide Partner zusammen mit dem sogenannten Splittingtarif ermittelt.

Der Splittingtarif ist ein Steuertarif, der auf Ehepaare und Lebenspartner angewendet werden kann und durch eine Einkommensteuertabelle ermittelt wird. Der Splittingtarif ist dabei meist günstiger als der Tarif nach der sogenannten Grundtabelle, die z. B. für Singles gilt.

Folgen der Trennung für den Splittingtarif: nicht erst die Scheidung relevant!

Das Splittingverfahren wird bei Ehepaaren und Lebenspartnerschaften bis zu dem Jahr angewendet, in dem ein Partner stirbt oder in dem sich das Paar trennt. Denn Grundlage für Zusammenveranlagung und Splittingtarif ist, dass das Paar nicht dauerhaft getrennt lebt. Solange also keine dauerhafte Trennung und keine Scheidung/Aufhebung der Partnerschaft vorliegt, kann der Splittingtarif angewendet werden.

Das ist vor allem für Paare relevant, die sich zwar getrennt haben, aber sich (vorerst) nicht scheiden lassen. Um keine steuerlichen Nachteile zu riskieren, sollte der Zeitpunkt einer Trennung deshalb möglichst spät sein, wenn dann doch irgendwann eine Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft ansteht. Denn dann kann bis zum Jahr der endgültigen Scheidung/Aufhebung der Lebenspartnerschaft der Splittingtarif angewendet werden.

Dauerhafte Trennung und Versöhnungsversuch

Wichtig ist, dabei zu wissen, dass eine dauerhafte Trennung rein steuerrechtlich in einem Jahr nicht vorliegt, wenn das Paar einen Versöhnungsversuch unternommen hat, z. B. durch erneutes Zusammenziehen. Der Versöhnungsversuch muss dabei immerhin einen Monat angedauert haben – erfolgreich gewesen sein muss der Versuch aber nicht.

Ausnahme bei Neuheirat / neuer Lebenspartnerschaft im gleichen Jahr

Eine wichtige Ausnahme von der Regel, dass der Splittingtarif auch im Jahr der Scheidung/Aufhebung der Lebenspartnerschaft angewendet werden kann, gibt es aber: Heiratet ein Partner im gleichen Jahr neu oder geht eine neue Lebenspartnerschaft ein, ist eine Zusammenveranlagung nur mit dem neuen Partner möglich!

Ein kleines Trostpflaster steuerlicher Art gibt es aber für den Ex-Partner: Auch für den Single-Ex-Partner kann im Jahr der Scheidung/Aufhebung der Lebenspartnerschaft der Splittingtarif noch einmalig angewendet werden.

Fazit

Geht es bei einer Ehe oder Lebenspartnerschaft um Trennung und Scheidung, kann man – auch unter steuerrechtlichen Aspekten – einiges falsch machen. Das hat dann gerade für Paare mit einem starken Einkommensgefälle oftmals erhebliche finanzielle Auswirkungen – schon vor der Scheidung!

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