Trennung, Trennungsjahr und Trennungsunterhalt

  • 2 Minuten Lesezeit

Sich zu trennen, bedeutet nicht gleich, sich scheiden zu lassen. Eine Trennung im juristischen Sinn ist aber Voraussetzung für eine Scheidung. Ohne Trennung also keine Scheidung – und meist gilt sogar: vor Ablauf des Trennungsjahres keine Scheidung. Was das bedeutet, was eine Blitzscheidung ist und wie es während der Trennung mit Trennungsunterhalt aussieht – darum geht es in diesem Beitrag.

Trennung in Ehe und Lebenspartnerschaft

Nur wenn Ehepartner/Lebenspartner sich tatsächlich getrennt haben, ist eine Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft möglich. Trennung bedeutet für Juristen „Trennung von Tisch und Bett“. Getrennt lebt man also im juristischen Sinn, wenn kein ehelicher Haushalt mehr existiert. Wenn einer der beiden Ehepartner auszieht, ist das eine eindeutige Lösung. Aber auch unter einem Dach kann man formaljuristisch getrennt leben, allerdings dürfen die Noch-Ehepartner dann nicht in einem Bett schlafen und z. B. nicht füreinander kochen.

Das Trennungsjahr in Ehe und Lebenspartnerschaft

Der Scheidungsantrag kann – so will es das BGB – grundsätzlich erst ein Jahr (12 Monate) nach der Trennung gestellt werden (sog. Trennungsjahr). So räumt der Gesetzgeber Paaren Bedenkzeit ein, ob man die Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft wirklich will. Gelingt innerhalb von einem Jahr nach der Trennung keine Versöhnung, geht das Gesetz schlichtweg davon aus, dass die Ehe gescheitert ist und geschieden werden kann. Zwar sieht das Gesetz auch vor, dass das Trennungsjahr im Härtefall nicht eingehalten werden muss („Blitzscheidung“). Diese Fälle sind aber selten und nur möglich, wenn es einem Partner objektiv nicht zumutbar ist, mit dem Partner weiterhin durch Ehe oder Lebenspartnerschaft rechtlich verbunden zu sein, z. B. wegen Morddrohungen gegenüber dem Noch-Ehegatten etc.

Übrigens: Ein Versöhnungsversuch im Trennungsjahr führt nicht immer dazu, dass das Trennungsjahr neu zu laufen beginnt, wenn die Versöhnung misslingt. Bis zu drei Monate darf ein Versöhnungsversuch (erneutes Zusammenziehen etc.) dauern, ohne dass sich das Trennungsjahr „verlängert“.

Trennungsunterhalt

Schon nach der Trennung und noch vor der Scheidung kann ein Partner Anspruch auf Unterhalt haben. Dieser Trennungsunterhalt ist allerdings nur bis zur Rechtskraft der Scheidung zu zahlen. Nach der Scheidung der Ehe bzw. Aufhebung der Lebenspartnerschaft besteht dann ggfs. Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.

Voraussetzung für den Trennungsunterhalt ist, dass der Unterhaltsverpflichtete – also derjenige, der mehr oder alleine verdient – überhaupt in der Lage ist, Unterhalt zu bezahlen. Er muss „leistungsfähig“ sein. Bleibt dem Unterhaltsverpflichteten nach Abzug unterschiedlicher Posten (z. B. vorrangiger Kindesunterhalt) selbst nicht mehr als 1200 Euro monatlich, läuft ein Anspruch auf Trennungsunterhalt ins Leere.

Fazit

Schon eine Trennung hat also etliche rechtliche Folgen, über die man sich im Klaren sein sollte: Sie ist Voraussetzung für den Trennungsunterhalt und hat auch Auswirkungen auf die Einkommensteuer, wenn Ehegatten/Lebenspartner zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Damit Sie Klarheit haben, worauf Sie bei einer Trennung achten sollten, welche Folgen eine Trennung hat und was es zu bedenken gibt: Lassen Sie sich beraten!

Kontaktieren Sie mich telefonisch, per E-Mail oder über das anwalt.de-Kontakt-Formular! Ich beantworte Ihre Fragen zum Thema Trennung, Trennungsunterhalt und Trennungsfolgen.  


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jan-M. Dudwiesus

Beiträge zum Thema