Trennungsjahr, einvernehmliche Scheidung & Härtefallscheidung

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Scheidungsvoraussetzungen

Rechtliche Voraussetzung für eine Scheidung nach deutschem Recht ist zweierlei: Einerseits muss das sogenannte Trennungsjahr abgelaufen sein, andererseits muss die Ehe gescheitert sein. § 1565 I Satz 2 BGB lautet hierzu: „Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Eheleute nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Eheleute sie wiederherstellen.” Beide Scheidungsvoraussetzungen müssen durch das Gericht durch persönliche Anhörung der Eheleute festgestellt werden. Eine Ehe gilt nach dem Gesetz als zerrüttet, wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist und beide Ehegatten die Scheidung wünschen oder, wenn nur ein Ehegatte geschieden werden will, die Trennungszeit drei Jahre angedauert hat. In diesem Fall wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe zerrüttet ist.

Trennungsjahr

Das Trennungsjahr bedeutet eine „Trennung von Tisch und Bett“ und den Verzicht auf gegenseitige Versorgungsleistungen. Eine Trennung innerhalb der Ehewohnung ist ohne weiteres möglich und erfordert lediglich getrennte Bereiche für die Ehegatten, soweit dies innerhalb der Ehewohnung möglich ist. Das Gericht wird sich bei Anhörung der Ehegatten auf deren Angaben verlassen. Wird also von den Ehegatten übereinstimmend vorgetragen, dass die Trennung bereits ein Jahr angedauert hat, so finden diesbezüglich keine weiteren „Nachforschungen“ durch das Gericht statt.

Einvernehmliche Scheidung 

Halten beide Ehegatten die Ehe für gescheitert und wollen beide geschieden werden (sog. einvernehmliche Scheidung), so reicht es aus, wenn die Trennungszeit lediglich 1 Jahr gedauert hat. Dieses Trennungsjahr muss aber in aller Regel abgewartet werden, bevor der Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht wird.

Wird das Trennungsjahr hingegen nicht abgewartet und der Scheidungsantrag verfrüht bei dem Familiengericht eingereicht, droht die kostenpflichtige (!) Abweisung des Ehescheidungsantrages. Denn die rechtlichen Voraussetzungen der Scheidung müssen im Zeitpunkt der Einreichung des Ehescheidungsantrages vorliegen und dürfen nicht erst später eintreten. Wird also beispielsweise der Ehescheidungsantrag schon nach 7-monatiger Trennungszeit eingereicht, so wird ein zügig und ordentlich arbeitendes Gericht unverzüglich Termin bestimmen und sodann den Scheidungsantrag als verfrüht und damit unzulässig zurückweisen. Der Antragsteller/die Antragstellerin muss sodann die Kosten des Verfahrens (Gerichts- und Anwaltskosten) – auch die Kosten der Gegenseite – tragen. Nach tatsächlichem Ablauf des Trennungsjahres muss sodann das Scheidungsverfahren abermals eingeleitet (und doppelt bezahlt) werden.

Härtefallscheidung

Das Trennungsjahr muss nur dann nicht abgewartet werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die (ausschließlich) in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Die Anforderungen des Gesetzes und der Rechtsprechung an den Begriff der unzumutbaren Härte sind sehr hoch, die Härtefallscheidung daher die überaus seltene Ausnahme. Hier muss vorab eine umfassende rechtliche Prüfung und Bewertung durch den Rechtsanwalt erfolgen. Denn liegen die Voraussetzungen für eine Härtefallscheidung nicht vor, wird das Gericht den Ehescheidungsantrag kostenpflichtig zurückweisen und das Scheidungsverfahren muss nach Ablauf des Trennungsjahres neu eingeleitet werden.

Rechtsanwalt Matthias H. Bernds, Köln


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