Trennungsvereinbarung zur Gestaltung des Getrenntlebens

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Das Getrenntleben im Rahmen einer Ehe wird durch zwei Faktoren charakterisiert – nämlich dadurch, dass die häusliche Gemeinschaft aufgehoben wird und mindestens ein Ehegatte auch nicht wieder mit dem anderen zusammenleben will. Ganz eindeutig ist das dann der Fall, wenn beide Ehegatten die Ehewohnung aufgelöst haben und in getrennte Wohnungen gezogen sind oder wenn ein Ehepartner aus Gründen, die in der Ehe liegen, die Wohnung verlassen hat und seinen Lebensmittelpunkt an einem anderen Ort genommen hat.

Das Gesetz knüpft unmittelbar rechtliche Folgen an das Getrenntleben – und zwar bei Unterhalt, Vermögen, Sorgerecht, Haushaltsgegenständen und Schulden. So entsteht z. B. unmittelbar mit der Trennung ein Anspruch ein rechtlicher Anspruch auf Trennungsunterhalt oder Kindesunterhalt beim Berechtigten, der aktiv geltend gemacht werden muss. Je schneller man sich hier informiert – gegebenenfalls bereits vor der Trennung, desto besser stehen die Chancen für eine einvernehmliche Gestaltung des Getrenntlebens.

In einer Trennungsvereinbarung können Sie die Folgen des Getrenntlebens selber mit Ihrem Partner regeln, wenn noch nicht absehbar ist, wann ein Antrag auf Ehescheidung gestellt werden soll oder ob dieser überhaupt angestrebt wird. In der anwaltlichen Praxis kommt es nicht selten vor, dass Ehepaare über Jahre getrennt leben, ohne dass ein Scheidungsantrag gestellt wird.

Trennungsvereinbarungen können sich alternativ nur auf die Zeit bis zur Aussöhnung oder der Rechtskraft der Scheidung beziehen und können auch zeitlich befristet werden, um anschließend wieder neu zu verhandeln. Der Gestaltungsmöglichkeit sind wenige Grenzen gesetzt. Einer notariellen Beurkundung bedarf es in der Regel nicht.

Häufige Themen in diesem Zusammenhang sind die Nutzung der Ehewohnung, Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt, Vereinbarungen zur Sorge und dem Umgang mit gemeinsamen Kindern oder auch die Handhabung von gemeinsamen finanziellen Verpflichtungen (z. B. Tilgungsleistungen für gemeinsam aufgenommene Immobiliendarlehen). Einigungen in diesen Bereichen vermeiden aufwendige und nervenaufreibende Rechtsstreitigkeiten im Vorfeld und ebnen den Weg für einvernehmliche Scheidung.

Sollte sich dann nach einer Weile herausstellen, dass doch ein Scheidungsverfahren eingeleitet werden soll, dann sollten die Scheidungsfolgen besprochen und auch hierzu verhandelt werden. Einvernehmliche Lösungen im Bereich der Scheidungsfolgen vermeiden kostenintensive Gerichtsprozesse.

Gern stehe ich Ihnen zu diesen Themen telefonisch für eine unverbindliche Vorabinformation zur Verfügung!


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