Trotz Arbeitsunfähigkeitbescheinigung von der Krankenkasse gesundgeschrieben!

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Leider ist immer häufiger festzustellen, dass trotz vorliegender vom Haus- oder Facharzt attestierter Arbeitsunfähigkeit die zuständige Krankenkasse ihren Versicherten vom Schreibtisch aus „gesundschreibt" und die Krankengeldzahlung einstellt, auch wenn die Maximaldauer von 78 Wochen noch nicht erreicht ist. Der Versicherte erhält dann zwar vorschriftsmäßig einen Anhörungsbogen zur beabsichtigten Einstellung der Krankengeldzahlung; die Entscheidung der Krankenkasse steht meistens aber schon fest; mit pauschalen Behauptungen wird dann eine Arbeitsfähigkeit behauptet.

Hiergegen kann sich der Versicherte wehren!

Der Versicherte hat zunächst das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit durch die entsprechende Bescheinigung des behandelnden Arztes nachzuweisen. Dann reichen aber auf Seiten der Krankenkasse pauschale Behauptungen über eine angebliche Arbeitsfähigkeit nicht aus. Vielmehr hat die Krankenkasse von Amts wegen die Pflicht zur zeitnahen Aufklärung des maßgeblichen medizinischen Sachverhalts. Vor ihrer Entscheidung hat sie daher genauere Informationen zum Krankheitsbild des Versicherten einzuholen, was regelmäßig durch Vorstellung beim Medizinischen Dienst der Krankenkassen erfolgt. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung und somit rechtswidrigem Bescheid sollte fristwahrend Widerspruch eingelegt und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG geprüft werden.

Rechtsanwältin Koschinski


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