Trunkenheit am E-Scooter - Entziehung der Fahrerlaubnis?

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E-Scooter lassen sich seit kurzem in jeder Stadt finden. Doch ist die Fahrt mit dem E-Scooter der Fahrt mit dem Kraftfahrzeug gleichzusetzen?  

Diese Frage stellte sich bereits vielen Gerichten, so auch dem Amtsgericht München (Urteil vom 09.01.2020 941 Cs 414 Js 196533/19). 

Ein Mann war mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,35 ‰ gefasst worden, nachdem er ca. 300 Meter mit einem E-Scooter gefahren war. Nach Angaben der Polizeibeamten wies der Fahrer keinerlei Ausfallerscheinungen auf, die auf die Alkoholisierung hingewiesen haben. Bei einer Schwerpunktkontrolle wäre diese somit nicht zu ermitteln gewesen.  

Doch was nun?  

§ 1 I eKFV qualifiziert Elektrokleinstfahrzeuge als Kraftfahrzeuge. Dazu gehört auch der E-Scooter.  

Angenommen, dass, der Beschuldigte angegeben hätte, nicht davon ausgegangen zu sein, dass der E-Scooter straßenverkehrsrechtlich wie ein Kraftfahrzeug einzustufen sei, befände er sich zwar in einem Verbotsirrtum, dieser wäre jedoch vermeidbar gewesen. Gerade als Teilnehmer des Straßenverkehrs hat sich der Führer eines jeden Fahrzeugs über den Verkehrsraum und seine Teilnehmer kundig zu machen.  

Selbst wenn wie vorliegend, keine Ausfallerscheinungen gegeben sind und damit auch keine konkrete Gefährdung besteht, so stellt sich trotzdem die Frage der Strafzumessung. Es lag nämlich die sog. absolute Fahruntüchtigkeit vor, welche ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 ‰ vorliegt. Ist diese erreicht, so ist unerheblich, ob Ausfallerscheinungen gegeben sind oder nicht, die alkoholisierte Person gilt als absolut fahruntüchtig. Daneben besteht die relative Fahruntüchtigkeit. Die Rechtsprechung nimmt diese ab 0,3 ‰ an, wenn weitere Anzeichen (Ausfallerscheinungen) hinzutreten. Die Fahruntüchtigkeit wird also individuell bestimmt. 

Somit wäre zunächst anzunehmen, dass auch wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter die Fahrerlaubnis entzogen werden kann. Jedoch soll der Einzelfall dies entscheiden, AG Dortmund, Urt. vom 13.5.2020, 704Gs 839/20 (252 Js 550/20). 

So sei zunächst zu berücksichtigen, dass die abstrakte Gefahr, welche von einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter ausgeht, deutlich geringer ist als eine solche mit einem Motorroller/Motorrad/Pkw. Vielmehr besteht eine Ähnlichkeit mit herkömmlichen Fahrrädern.

Zusätzlich sei zu ermitteln, ob es im Einzelfall zu einer konkreten Gefahr gekommen ist.  

Die Hemmschwelle alkoholisiert mit einem E-Scooter zu fahren, sei ebenfalls deutlich geringer als bei Motorrad/Motorroller/Pkw. Es kann gerade nicht der Schluss gezogen werden, dass der Beschuldigte Fahrer auch bei anderen Fortbewegungsmitteln ähnlich verfahren würde.  

Zuletzt ist anzuführen, dass auch der Gesetzgeber die Gleichsetzung von E-Scooter und Motorrad nicht gewollt hat. So ist normiert, dass das Führen eines Motorrads einer Helmpflicht unterliegt. Eine solche ist für den E-Scooter gerade nicht eingeführt worden. Es erscheint inkonsequent, die Helmpflicht zu verneinen, den Entzug der Fahrerlaubnis bei Trunkenheitsfahrten aber zu bejahen.  

Letztlich kann eine einheitliche, pauschalisierte Lösung nicht vorgelegt werden, vielmehr bedarf es im Rahmen des § 69 II Nr. 2 StPO einer Einzelfallprüfung und –beurteilung. 

Im Fall des AG München sprachen zwar einige Tatsachen zugunsten des Beschuldigten, wie die Länge der Strecke als auch die Art des Fahrzeugs. Trotzdem war diesem die Fahrerlaubnis gem. § 69 II Nr. 2 StGB entzogen worden. Hierbei handele es sich um einen Regelfall, der Beschuldigte hat sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, so das AG München.  

Eine Vielzahl von Gerichten hat in der Vergangenheit so entschieden. War dies so rechtmäßig? Oder setzt sich das Urteil des AG Dortmund durch? Die Argumente beider Seiten sind nachvollziehbar, letztlich wird abzuwarten sein, in welche Richtung die Rechtsprechung tendieren wird.  

Damit führt eine Trunkenheitsfahrt mit dem E-Scooter nicht zwingend zu der Entziehung der Fahrerlaubnis, jedoch ist weiterhin von einer solchen dringendst abzuraten! Nur weil man möglicherweise noch davonkommt, schließt dies nicht die mögliche Gefährdung anderer aus! 

 

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Foto(s): Markus Steur Fotografie Dortmund

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