TÜV-Plakette falsch vergeben – strafbar?

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Folgende Konstellation kommt häufig vor:

Der Prüfingenieur ist mit der Durchführung von Hauptuntersuchungen an Fahrzeugen nach § 29 StVZO betraut. Der Prüfingenieur bringt auf dem amtlichen Kennzeichen die HU-Prüfplakette an und das, obwohl er wusste, dass die betreffenden Fahrzeuge erhebliche Mängel aufwiesen und die Prüfplakette zu versagen gewesen wäre. Der Prüfingenieur bescheinigt das Bestehen der Hauptuntersuchung in dem von ihm erstellten Untersuchungsbericht, obwohl solche Mängel vorlagen. Die gutgläubigen Sachbearbeiter der zuständigen Zulassungsstelle teilten auf der Grundlage des unzutreffenden Untersuchungsberichts die HU-Prüfplakette zu und nahm die dazugehörigen Eintragungen über den Zeitpunkt des Termins zur nächsten Hauptuntersuchung in die Zulassungsbescheinigung Teil 1 vor. 

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Falschbeurkundung im Amt verurteilt. Die Revision blieb erfolglos.

Der Leitsatz des BGH dazu lautet: „Die an dem Fahrzeugkennzeichen angebrachte Prüfplakette beurkundet mit besonderer Beweiskraft im Sinne des § 348 Abs. 1 StGB neben dem Termin der nächsten Hauptuntersuchung auch die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Durchführung der Hauptuntersuchung“.

Nicht selten kommt es aber vor, dass der Prüfingenieur „nur“ einen Eintrag in den Untersuchungsbericht vornimmt, ohne die Plakette zu erteilen, oder nur die Plakette erteilt, ohne falsche Angaben im Untersuchungsbericht zu tätigen.

Wenn Sie solch einen Fehler begangen haben und bei einer Prüforganisation arbeiten, rufen Sie mich als Expertin in dem Bereich für die Betreuung des Strafverfahrens an oder schreiben mir eine E-Mail.


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