UDI-Anleger: Interessengemeinschaft! Anwaltsinfo!

  • 2 Minuten Lesezeit

Neue Hiobsbotschaften für UDI-Anleger:

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hatte mit noch nicht rechtskräftigem, aber sofort vollziehbaren Bescheid  vom 10./11.05.2021 für die UDI-Gesellschaften UDI Energie Festzins II GmbH & Co. KG sowie UDI Energie Festzins VII GmbH & Co. KG die Einstellung und Abwicklung des Einlagengeschäftes und die Rückzahlung der Gelder an die Anleger angeordnet.

Zur UDI Energie Festzins III GmbH & Co. KG schreibt die BaFin z.B. in ihrer Mitteilung, dass die UDI Energie Festzins III GmbH & Co. KG auf der Grundlage von Darlehensverträgen gewerbsmäßig unbedingt rückzahlbare Anlegergelder angenommen habe und damit das Einlagengeschäft gemäß dem Kreditwesengesetz betreiben würde, ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu haben.

Die Abwicklungsanordnung der BaFin verpflichtet UDI, die angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig zurück zu bezahlen.

Das sind nach Ansicht  von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten mbB weitere schlechte Nachrichten für die über 6.000 Anleger der UDI-Gruppe, denn bereits vor einigen Tagen wurden diverse Anleger der UDI-Gruppe wie z.B. UDI Energie Festzins 12 oder UDI Energie 11 angeschrieben und sollen nun bis zum 21.05.2021 über ein Angebot abstimmen, bei dem sie im Rahmen eines "Forderungsverkaufs" auf einen Teil ihrer Forderungen verzichten sollen, teilweise sogar auf einen Großteil ihrer Forderung in Höhe von teilweise ca. 45 bis zu ca. 85 %.

Anleger scheinen also nach Ansicht von Dr. Späth & Partner die Wahl zwischen "Pest und Cholera" zu haben, denn wenn sie nicht zustimmen, wird unverblümt angedeutet, dass eine Insolvenz und den Anlegern damit ein Totalverlust drohen würde.

Trotzdem sollten Anleger nach Ansicht von Dr. Späth & Partner nicht vorschnell einen Forderungsverzicht unterschreiben, sondern umgehend alle ihre Rechte prüfen, um nicht "übervorteilt" zu werden und nicht unbegründet auf einen Großteil ihrer Forderungen zu verzichten.

Bemerkenswert ist nach Ansicht von Dr. Späth & Partner, dass mit der BaFin sogar eine unparteiische Behörde eine anwaltliche Überprüfung empfiehlt, denn in dem Bescheid vom 11.05.2021 zu UDI Energie Festzins III schreibt die BaFin:

"Nach Kenntnis der BaFin wendet sich die UDI Energie Festzins III GmbH und Co. KG derzeit an Anleger, um die Abtretung von Anlegerforderungen zu vereinbaren. Anleger sollten sich vor dem Abschluss einer solchen Vereinbarung anwaltlich beraten lassen".

Auch die Bafin sieht hier also offensichtlich eindeutig anwaltlichen Überprüfungsbedarf.

Nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten sollten UDI-Anleger also vor Unterzeichnung der Vereinbarung Vorsicht walten lassen und diese fachanwaltlich überprüfen lassen.

UDI-Anleger sollten auch daran denken, dass die auch, was immer im jeweiligen Einzelfall überprüft werden muss, mögliche Schadensersatzansprüche gegen Initiatoren und Vermittler haben könnten, bei denen aber ebenfalls überprüft werden sollte, ob sie bei einem Forderungsverkauf noch vom Anleger durchgesetzt werden können.

Für rechtsschutzversicherte Anleger prüfen Kanzleien wie Dr. Späth & Partner gerne kostenlos, ob die Rechtsschutzversicherung des jeweiligen Anlegers die Kosten für ein außergerichtliches und gerichtliches Vorgehen übernimmt.

Betroffene UDI-Anleger können sich gerne an die "Interessengemeinschaft UDI-Anleger" von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB wenden, Dr. Späth & Partner sind seit dem Jahr 2002, und somit seit über 18 Jahren, schwerpunktmäßig im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig und haben somit langjährige Erfahrung mit Fällen wie dem UDI-Fall.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Walter Späth

Beiträge zum Thema