UDI Energie - Abtretungsvereinbarungen unwirksam?

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UDI Energie Mix FESTZINS GmbH & Co. KG / UDI Energie FESTZINS III – IX GmbH & Co. KG – Abtretungsvereinbarungen unwirksam?

Nun ist sie da: die Regelinsolvenz der UDI Energie Mix FESTZINS GmbH & Co. KG und der UDI Energie FESTZINS III – IX GmbH & Co. KG. Allerdings ist damit die Unsicherheit für Investoren nicht beendet. Anleger laufen im Insolvenzverfahren der UDI-Unternehmen Gefahr, dass sie hier entweder ganz leer oder mit noch weiteren Verlusten rausgehen. Warum das so ist, lesen Sie hier.

Die Insolvenz in Eigenverwaltung – was ist das überhaupt? 

Für Gesellschaften UDI Energie Mix FESTZINS und UDI Energie FESTZINS III – IX hat das Amtsgericht Leipzig (AG Leipzig) die Insolvenzverfahren eröffnet. Diese Verfahren führt das AG Leipzig nun als Regelinsolvenzverfahren und nicht – wie von UDI geplant – als Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung.

Eine Insolvenz in Eigenverwaltung gleicht eher einem „weiter so“. Bei einem Regelinsolvenzverfahren wird ein Insolvenzverwalter vom Gericht eingesetzt. Er übernimmt anstelle der alten Geschäftsführung die Führung der Gesellschaften. Dazu ist es unter anderem seine Aufgabe, die Geschäftsvorfälle in der Vergangenheit aufzuarbeiten und notfalls Ansprüche gegen die vormals handelnden Personen mit Nachdruck durchzusetzen.

Wir waren bei dem bisherigen Verlauf bei UDI in der Vergangenheit von Anfang an der Meinung, dass hier eine Regelinsolvenz erfolgen muss. Alles andere hätte nach unserer Auffassung dazu geführt, dass die für die Anleger so wichtige Transparenz nie hergestellt worden wäre. Die Entscheidung des AG Leipzig ist also richtig.

Welche Fristen sind für Anleger relevant? 

Zu Beginn des Insolvenzverfahrens erfolgt die Forderungsanmeldung. Hierdurch teilen die Forderungsinhaber/Gläubiger dem Insolvenzverwalter schriftlich mit, welche Ansprüche sie geltend machen.

Dafür setzt das Gericht Fristen. Die Forderungen sind für einige Gesellschaften bis zum 05.10.2021 und für andere Gesellschaften bis zum 12.10.2021 schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Wer diese Anmeldung nicht vornimmt, nimmt an der der Verteilung des Vermögens nicht teil und geht leer aus.

Dann folgt die Gläubigerversammlung. In dieser werden wichtige Entscheidungen für die weitere Insolvenz gestellt. Diese Gläubigertreffen hat das Gericht auf den 05.11.2021 bzw. den 12.11.2021 festgesetzt.

Auf der Gläubigerversammlung wird z.B. bestimmt, ob der bisherige Insolvenzverwalter weiter im Amt bleibt und wie das wichtigste Kontrollgremium in der Insolvenz – der Gläubigerausschuss – besetzt wird. Anleger sollten die Entscheidungen auf einer solchen Versammlung nicht unterschätzen.

Forderungsanmeldung – braucht man dafür einen Anwalt? 

Eine Forderungsanmeldung kann man grundsätzlich selbst vornehmen. Bestimmte Formalien müssen aber eingehalten werden, will man nicht eine unwirksame Forderungsanmeldung riskieren. Ein Anwalt ist dafür aber nicht zwingend erforderlich.

Wir rechnen mit vorausgefüllten Anmeldungen, die die Anleger erhalten. Ob diese vorausgefüllten Anmeldungen richtig sind, können wir natürlich jetzt noch nicht sagen. Es kommt tatsächlich vor, dass Insolvenzverwalter falsche bzw. falsch vorausgefüllte Forderungsanmeldungen übersenden. Keinesfalls ist es so, dass das, was der Insolvenzverwalter tut, richtig und im Sinne der Anleger ist.

Sie dürfen nie vergessen: Der Insolvenzverwalter ist nicht Ihr Freund. Seine Aufgabe besteht darin, das Schuldnervermögen zusammenhalten und mehren. Das Handeln des Verwalters immer kritisch zu prüfen. Letztlich gibt es dafür ja sogar ein Organ – den Gläubigerausschuss.

Werden alle UDI-Anleger vom Insolvenzverwalter angeschrieben? 

Eine Frage tauchte bereits jetzt auf: Werden alle Anleger angeschrieben? Um es klar zu sagen: wir wissen es nicht. Wir gehen davon aus, dass alle Anleger, die die Kauf- und Abtretungsvereinbarung im Frühjahr dieses Jahres nicht unterzeichnet haben, vermutlich angeschrieben werden dürften.

Anlegern, die die Abtretungsvereinbarung unterzeichnet haben, werden nach unserer Ansicht vermutlich nicht angeschrieben, da sie formal gesehen nicht mehr Inhaber der Forderungen sind. Wie der Insolvenzverwalter mit diesen Anlegern umgeht, können wir noch nicht sagen.

Müssen auch Anleger mit Abtretungsvereinbarungen Forderungen anmelden?  

Es wird für den weiteren Verlauf der Insolvenzverfahren und auch für die Quote der Anleger entscheidend darauf ankommen, wie die Abtretungen aus Frühjahr dieses Jahres zu behandeln sind. Wir waren von Anfang an der Auffassung, dass für Anleger diese Abtretungen im Falle einer Insolvenz nachteilig sein könnten. Daher waren wir gegen diese Vereinbarungen mit UDI.

Im nachfolgenden Link können Sie unsere Zusammenfassung, warum Anleger diese Vereinbarung nicht unterzeichnen sollten nochmals nachlesen: 

https://rechtinfo.de/bank-und-kapitalmarktrecht/udi-insolvenz-nachrangdarlehen/

Jetzt stellt sich nach unserer Auffassung diese Benachteiligung als ganz real dar. Wenn die Abtretungsvereinbarungen wirksam sind, können die betroffenen Darlehensgeber nur den verbleibenden Teil eventuell zur Forderungstabelle anmelden. Wenn die Vereinbarungen indes unwirksam sind, dann haben die betroffenen Darlehensgeber die gleichen Rechte, wie Anleger, die die Vereinbarung nicht unterzeichnet haben. Ob die Vereinbarungen wirksam sind oder nicht, können wir nicht beeinflussen. Entweder sie sind unwirksam oder sie sind wirksam.

Wir gehen aus verschiedenen Gründen und Ansätzen davon aus, dass die Abtretungsvereinbarungen unwirksam sind. Um es ganz klar zu sagen – wie setzen uns nicht dafür ein, dass diese Abtretungsvereinbarungen aus der Welt geschafft werden. Wir haben nur geprüft, ob diese Vereinbarungen wirksam sind, gerade weil dies die Quote für die anderen Anleger ganz erheblich beeinflusst und wir sind zu dem Ergebnis gekommen, dass die Abtretungen nach unserer Rechtsauffassung unwirksam sind.

Das bedeutet, dass die Anleger, die diese Abtretungsvereinbarungen unterzeichnet haben, gleichwohl Forderungen anmelden können und nach unserer Auffassung auch müssen. Wenn die Anleger mit Abtretungen das nicht tun, laufen sie Gefahr nahezu leer auszugehen.

Bestimmen die Anleger das Insolvenzverfahren? 

Glaubt man den Verlautbarungen aus dem Hause UDI, dann hat eine Vielzahl von Anlegern die Abtretungsvereinbarung unterzeichnet. Damit ist nun die U 20 Prevent GmbH bzw. eine andere Objektgesellschaft Forderungsinhaber und kann und wird selbst Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden. Ob dies rechtlich überhaupt möglich ist, hängt davon ab, ob die U 20 Prevent GmbH mit ihren Forderungen im Insolvenzverfahren hinter die Forderungen der Anleger zurücktritt oder nicht. Die Regelungen in den Abtretungsvereinbarungen hierzu sind nicht ganz eindeutig.

Anleger müssen damit rechnen, dass die U 20 Prevent GmbH oder eine andere Objektgesellschaft das Insolvenzverfahren deswegen dominiert, weil sie die meisten Forderungen anmeldet. Dies wäre aus mehreren Gründen schlecht. Zum einen wird damit wird die Quote der Anleger, die nicht unterzeichnet haben, verschlechtert. Zum anderen könnten die UDI-Gesellschaften, die Forderungen von Anlegern übernommen haben, die Gläubigerversammlungen und damit die Entscheidungen in der Gläubigerversammlung dominieren, da sie unter Umständen die größte Mehrheit der angemeldeten Forderung hat.

Dagegen müssen sich Anleger wehren und dagegen setzen wir uns auch ganz klar ein. Das ist kein reiner Selbstzweck, denn die Vorgänge bei den UDI-Gesellschaften gehören schonungslos aufgeklärt und berechtigte Ansprüche – auch gegen Verantwortliche – zugunsten der Insolvenzmasse für alle Anleger müssen durchgesetzt werden.

Wie sieht es bei den UDI Gesellschaften FESTZINS 10-14 aus? 

Nicht alle Gesellschaften haben Insolvenz angemeldet. Die UDI Energie Festzins 10 – 14 UG (haftungsbeschränkt) und Co. KG arbeiten im Moment weiter, wie bisher. Rückabwicklungsverfügungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gibt es hier wohl nicht.

Anleger werden wohl oder übel nicht um gerichtliche Verfahren herumkommen, wenn sie Gewissheit haben bzw. wenigstens ein Teil ihres Geldes zurückhaben wollen. Ein solches Vorgehen muss strategisch gut durchdacht und die Risiken müssen im Einzelfall abgewogen den Kosten gegenübergestellt werden.

Eine Anmerkung zu den Kosten

Eine Erstberatung ist bei uns in diesem Falle kostenlos. Sie kann auch telefonisch erfolgen. Meist können die ersten Fragen bereits vorab im Telefonat geklärt werden.

Wenn eine Rechtsschutzversicherung besteht, die auch Kapitalanlagen abdeckt, können Kosten – abzüglich einer möglichen Selbstbeteiligung – von dort übernommen werden. Die Insolvenz ist auch ein Rechtsschutzfall, der grundsätzlich die Rechtsschutzversicherung bei bestehendem Versicherungsschutz verpflichtet, die Gebühren zu übernehmen.

Die Kosten werden von uns auf Basis der konkret in Rede stehenden Forderungen anhand der Vorgaben des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) berechnet und dann für Sie pauschalisiert. Bei mehreren Beteiligungen reduzieren sich die Kosten im Verhältnis.

Fazit

Selbst wenn Sie meinen, nichts gegen den Insolvenzverwalter generell bzw. im Rahmen der Insolvenz bewirken zu können, ist das meist nur die halbe Wahrheit. Gerade die Abtretungsvereinbarungen bergen für Anleger viel Unsicherheit und hier bestehen sicher Fragen.

Wir reden Klartext – zu dem,

  • was ein Insolvenzverfahren kann und was ein Insolvenzverfahren nicht kann,
  • wie sich die Abtretungen im Insolvenzverfahren auswirken,
  • was Anleger tun können und
  • was Anleger tun müssen.


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