UDI Geldanlagen: Totalverlust möglich bei „Festzins“-Anlagen

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Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) hat am 12.6.2019 in vier Meldungen auf einen möglichen Ausfall von Forderungen bei UDI hingewiesen.

Betroffen sind die UDI Gesellschaften:

  • UDI Sprint Festzins IV GmbH & Co. KG
  • UDI Energie Festzins 12 GmbH & Co. KG
  • UDI Energie Festzins 11 GmbH & Co. KG
  • UDI Energie Festzins 10 GmbH & Co. KG.

UDI hatte als branchenunabhängiger Direktvertrieb im großen Stil Geldanlagen der Ökobranche angeboten.

Laut Finanztest-Ausgabe von 2/2019 vertrauten rund 17.500 Anleger seit 1998 den UDI-Gesellschaften rund eine halbe Milliarde Euro an. Sie investierten ihr Geld in Windkraftanlagen, Biogasanlagen und Solarprojekte.

Problematisch ist nun, dass die mit dem missverständlichen Namensteil „Festzins“ angebotenen Geldanlage-Modelle als Nachrangdarlehen geführt werden.

Das heißt, die UDI-Gesellschaften gewährten den Ökoprojekt-Gesellschaften Darlehen, die im Falle einer Insolvenz nachrangig hinter den Forderungen „normaler Gläubiger“ behandelt werden. Bei einer Insolvenz der Windkraftanlagen, Biogasanlagen und Solarprojekte, in die Anleger ihr Geld investiert haben, bekommen diese aufgrund des Nachrangdarlehen-Status nur dann die ihnen zustehenden Zins- und Rückzahlungen, wenn die vorrangigen Gläubiger vollständig bedient wurden.

Missverständliche Bezeichnung „Festzins“

Der Namenszusatz „Festzins“ suggerierte den Anlegern eine sichere Anlagemöglichkeit. Tatsächlich aber steckt dahinter ein hohes Risiko, bei dem die Forderungen der Anleger gefährdet sind und auch ein Totalverlust des angelegten Geldes möglich ist.

Die BaFin weist in ihren Meldungen ausdrücklich darauf hin, dass es in Bezug auf die Zins- und Rückzahlungsansprüchen zu Forderungsausfällen kommen kann und so auch die Liquidität der genannten UDI-Gesellschaften gefährdet ist. Das könnte dann dazu führen, dass die UDI-Gesellschaften ihren Anlegern geringere oder sogar gar keine Zinsen mehr zahlen können und auch die Rückzahlung der Investitionen gefährdet ist.

Für den Anleger bedeutet das:

Im Fall einer Insolvenz der Gesellschaft, der ein Nachrangdarlehen gewährt wurde, wird man mit hoher Wahrscheinlichkeit als Darlehensgeber einen Totalverlust erleiden. Es besteht kein Schutz durch eine Einlagensicherung.

Bis jetzt ist noch nicht klar, ob sich Zinsen und Rückzahlungen auf längere Zeit verzögern oder ob sogar ein Totalausfall ansteht*.

Was aber sicher ist:

Die Berater und Beteiligten, die den Anlegern diese Geldanlagen verkauften, mussten auf das aus dem Konstrukt von Nachrangdarlehen folgende konkrete Risiko von Forderungsausfällen und einem Totalverlustrisiko hinweisen.

Bei der gebotenen Aufklärung muss der Anleger über die konkreten Risiken ausreichend informiert werden, die schriftlichen Unterlagen Schritt für Schritt korrekt erklärt bekommen und auch verstanden haben – deshalb spielt auch immer die persönliche Situation des Anlegers und die Anlageform eine Rolle beim Umfang dieser Risikoaufklärung.

Wir sind eine Fachkanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht und vertreten unsere Mandanten seit vielen Jahren erfolgreich gegenüber Beratern und Emittenten von Vermögensanlagen, die nachweislich Beratungsfehler und weitere Pflichtverletzungen begangen haben.

Wir raten daher dazu, alle rechtlichen Möglichkeiten auf einen Ausstieg aus den Projekten der UDI GmbH individuell prüfen zu lassen. Gerne geben wir Ihnen eine kostenfreie, verständliche und eindeutige Ersteinschätzung, die Ihnen nachvollziehbar zeigt, welche rechtlichen Möglichkeiten Sie haben. Nach der für Sie kostenlosen und unverbindlichen Ersteinschätzung können Sie selbst entscheiden, ob für Sie unsere anwaltliche Begleitung Erfolg versprechend und wirtschaftlich sinnvoll ist.

Sie können uns rund um die Uhr eine E-Mail schreiben oder uns zu den üblichen Bürozeiten per Telefon persönlich erreichen.

* In einer Pressemitteilung vom 04.07.2019 hatte die UDI GmbH mitgeteilt, dass bezüglich der Vermögensanlage UDI Energie Festzins 14 pünktlich und vollständig die vereinbarte Verzinsung an die Anleger ausgezahlt sei. Für sich genommen ist diese Mitteilung erfreulich transparent, dient aber wohl dazu, die Anleger zu beruhigen und in Sicherheit zu wiegen. Die Anleger der vier in die Kritik geratenen UDI-Gesellschaften sollten sich davon nicht zu sehr beeindrucken lassen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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