UDI Projekt-Finanz GmbH - UDI Genussrechte - Anleger erhalten Ladung zum Güteverfahren

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Ende letzten Jahres hatte die UDI Projekt-Finanz GmbH  die Anleger von Genussrechtskapital zur Rückzahlung von Zinsen und Tilgungen aufgefordert und die Einleitung des Güteverfahrens angekündigt. 

Jetzt erhalten Anleger Post von der Öffentliche Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle der Freien und Hansestadt Hamburg, kurz ÖRA. Darin werden sie zum Güteverfahren geladen. 

Neben der Frage, ob der Anspruch überhaupt besteht, fragen sich viele Anleger auch, wie sie auf das Schreiben der Gütestelle reagieren sollen. Welche Rechte und Pflichten sie haben. 

Was ist bei einem Güteverfahren vor der ÖRA zu beachten?

Wenn man über die ersten, doch etwas schockierenden Zeilen des Anschreibens hinwegkommt, kann man lesen, dass die Teilnahme an der Güteverhandlung freiwillig ist. Es handelt sich nicht um ein verbindliches Gerichtsverfahren. Es kann Sie keiner zwingen daran teilzunehmen. 

Wie vor Amtsgerichten, müssen Sie sich auch bei der Schiedsstelle nicht von einem Anwalt vertreten lassen. Angesichts der rechtlich doch komplizierten Materie ist es aber unter Umständen sinnvoll, einen Anwalt beizuziehen. 

Auch ist der Schiedsspruch, wenn Sie daran teilnehmen, nicht bindend. Sie müssen dem Schiedsspruch zustimmen, damit er bindend ist. Anders als bei Gerichten, kann gegen ihre Zustimmung nichts verbindliches entschieden werden. 

Wieso hat die UDI Projekt-Finanz GmbH den Weg über die Schiedsstelle gewählt?

Zwei Gründe sind denkbar:

Erstens, ein Güteverfahren ist - was die Kosten für die Gütestelle betrifft - kostengünstiger, als ein Gerichtsverfahren. 

Zweitens, mit Einreichung des Güteantrages bei der Gütestelle, wird die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs gehemmt. Das ist auch der Fall bei Einreichung einer Klage bei Gericht. Allerdings ist ein gerichtliches Verfahren deutlich umständlicher und teurer. 

Ist der Anspruch der UDI Projekt-Finanz GmbH gegenüber den Anlegern der Genussrechte berechtigt?

Unterstellt, die Ausführungen im Antrag der UDI Projekt-Finanz auf Durchführung des Verfahrens nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz zur Gesellschaft stimmen, so bestehen trotzdem Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Anspruchs. 

1. Anspruchsgrundlage 

Die Bedingungen des Genussrechtskapitals sahen vor, dass bei Verlusten keinerlei Auszahlungen erfolgen dürfen. Offensichtlich hat man diese Vorgaben bei den Ausschüttungen nicht beachtetet. Der neue Eigentümer scheint dies nunmehr rückgängig machen zu wollen, indem er die Auszahlungen zurückverlangt.

Interessant ist dabei die Formulierung im Antrag auf Durchführung des Verfahrens. Dort heißt es:

"Bei der Aufarbeitung der Finanzinstrumente anlässlich des erfolgten Eigentümer- und Managementwechsels wurde in den letzten Monaten festgestellt, dass eine Verzinsung der Genussrechte jedoch jeweils nur bei Vorliegen eines Jahresüberschusses der Antragstellerin hätte gezahlt werden dürfen.“

Es wird somit nicht behauptet, dass die Abschlüsse nicht richtig gewesen wären. Statt dessen wird zugegeben, dass die Gesellschaft die eigenen Vorgaben nicht beachtet und dagegen verstoßend die Auszahlungen geleistet hat. Bereits aus diesem Grund ist fraglich, ob die Gelder wieder zurückverlangt werden können. 

2. Verjährung

Zu beachten gibt es die kenntnisunabhängige 10-jährige Verjährung und die kenntnisabhängige 3-jährige Verjährung. Interessant dürfte hier die 10-jährige Verjährung sein. 

Die Verjährung tritt immer zum Ende des Jahres ein. D.h. Zahlungen aus 2011 verjähren zum 31.12.2021. Zahlungen aus 2012 verjähren zum 31.12.2022.

Die UDI Projekt-Finanz GmbH verlangt Zinszahlungen bis in das Jahr 2007 zurück. Aus Sicht der Kanzlei dürften Zahlungen vor 2011 aufgrund der 10 Jährigen absoluten Verjährung aber verjährt sein. Damit nicht auch noch die Zahlungen aus 2012 verjähren, hat die Gegenseite den Antrag auf die Güteverhandlung schnelle noch Ende 2021 eingereicht. Denn, wie bereits dargelegt, der korrekte Güteantrag hemmt die Verjährung. 

Wie sollten Genussrecht-Anleger auf das Anschreiben der ÖRA Hamburg reagieren?

Die Vor- und Nachteile einer Teilnahme an der Güteverhandlung sind abzuwägen. Das ist immer eine Einzelfallentscheidung. Keinesfalls sollte man sich unbedacht auf das Verfahren einlassen. 

Wenn man an dem Verfahren teilnehmen will, ist es sinnvoll, sich von einem Anwalt vertreten lassen, um hier „Waffengleichheit“ zu erzielen. Die Materie ist rechtlich kompliziert und der Vortrag sollte auch im Interesse des Anlegers sein. 

Sollten auch Sie eine entsprechendes Schreiben der Öffentliche Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle der Freien und Hansestadt Hamburg erhalten haben, können Sie gerne im Rahmen eines ersten kostenlosen Telefongesprächs mit der Kanzlei CDR-Legal Rechtsanwalts GmbH das mögliche Vorgehen besprechen. Die Kanzlei ist auf Kapitalmarktrecht spezialisiert und vertritt eine Vielzahl von Anlegern in ähnlichen Fällen. Gerne unterstützt die Kanzlei auch Sie bei der Wahrung Ihrer Interessen. 

Foto(s): CDR Legal Rechtsanwalts GmbH


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